Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 7 Urkundenverzeichnis
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/7#abs-1 (1) In das Urkundenverzeichnis einzutragen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/7#abs-2 (2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere
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Änderungsverlauf
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10.12.2025 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.