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# § 7 NotAktVV — Urkundenverzeichnis

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse  
Stand: 31.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In das Urkundenverzeichnis einzutragen sind

- 1. Niederschriften (§ 8 Absatz 1 und § 36 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes),

- 2. elektronische Niederschriften (§ 8 Absatz 2, §§ 16b und 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes),

- 3. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:

  - a) die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens,

  - b) die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift,

  - c) die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,

  - d) sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,

- 4. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:

  - a) die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens,

  - b) die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,

  - c) sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,

- 5. Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und

- 6. Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere

- 1. Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste,

- 2. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und

  - a) die auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden oder

  - b) deren elektronische Fassung zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt wird, und

- 3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und

  - a) deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird oder

  - b) die zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt werden.

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Zitiervorschlag: § 7 NotAktVV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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