§ 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/796c#abs-1 (1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/796c#abs-2 (2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 796c ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Schleswig, 19.12.2016 – 11 W 20/16
- BGH, 12.08.2020 – III ZR 160/19Notarhaftung: Pflichtverletzung bei Eintragung von Amtsgeschäften in Urkundenrolle und spätere Aufbewahrung von Urkunden; Richterspruchprivileg bei notarieller Vollstreckbarerklärung eines AnwaltsvergleichsZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 08.10.2013 – 3 WF 105/13
- BGH, 01.12.2020 – III ZR 160/19Notarhaftung: Richterspruchprivileg bei notarieller Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs
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