Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 13 Aufgaben der Vertreterversammlung
Stand: 26.08.2026
Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),
2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertretungen, soweit sie nicht gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IV von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bestimmt werden (§ 52 SGB IV),
3. Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorstandes,
4. Entscheidung über Amtsentbindungen und -enthebungen in den Fällen des § 59 Abs. 4 Satz 2 SGB IV und § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV,
5. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung (§ 33 Abs. 1 SGB IV),
6. Beschlussfassung über ihre Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung ihrer Ausschüsse (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
7. Beschlussfassung über die Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs. 1 SGB VII),
8. Beschlussfassung über die Prüfungsordnung für den Befähigungsnachweis von Aufsichtspersonen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII),
9. Feststellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) und Beschlussfassung über Verwaltungsvermögen (§ 28) und Betriebsmittel (§ 29),
10. Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstandes über die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage und über deren Zuweisungen und Entnahmen (§ 30) sowie über die Auflösung der Pensionsrückstellungen (§ 31),
11. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
12. Festlegung der Anzahl der Mitglieder der Widerspruchs- und Rentenausschüsse (§§ 22, 23), Bestellung der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse (§ 23) und der Mitglieder der Vertreterversammlung in den Ausschüssen nach §§ 18, 19,
13. Bestimmung der Stelle, die im Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide die Befugnisse der Verwaltungsbehörden nach § 69 Abs. 1 OWiG wahrnimmt (§ 112 Abs. 2 SGB IV),
14. Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstandes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und Ausschüsse (§ 41 Abs. 4 SGB IV),
15. Bestimmung der rechtlichen Grundlagen für die Beschäftigung der Bediensteten der Unfallkasse (Dienstrecht) auf Vorschlag des Vorstandes und Beschlussfassung über die Dienstordnung,
16. Beschlussfassung über Einrichtungen nach § 140 Abs. 2 SGB VII,
17. Vertretung der Unfallkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, § 17),
18. (nicht besetzt),
19. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
20. Beschlussfassung über die Beteiligung an Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben,
21. Beschlussfassungen, die Fragen einer Verlegung des Sitzes oder des Standortes der Zentralverwaltung, der Regionaldirektionen oder der unselbständigen Verwaltungseinheiten unterhalb der Regionaldirektionen betreffen,
22. Beschlussfassung über den Gleichstellungsplan,
23. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder der Vertreterversammlung,
24. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung durch Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.