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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 18 Ausschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/18#abs-1 (1) 1Die Selbstverwaltungsorgane können Ausschüsse bilden, soweit deren Bildung nicht bereits nachstehend verbindlich festgelegt ist (Absätze 4 bis 8). 2Mit dem Beschluss über die Bildung eines Ausschusses sind seine Aufgaben und durch eine Geschäftsordnung sein Verfahren zu regeln. 3Für die Beratung und Beschlussfassung gelten die § 63 Absatz 2 bis 5, §§ 64, 64a Absatz 1, 3 und 4 SGB IV nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung entsprechend; § 12a Absatz 1, 2, 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. 4§ 64a Absatz 2 SGB IV und § 12a Absatz 3 Satz 5 gelten mit der Maßgabe, dass eine digitale Sitzung nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht (§ 66 Absatz 2 Satz 2 SGB IV). 5Die Ausschüsse haben je acht Mitglieder, die vom jeweils den Ausschuss bildenden Selbstverwaltungsorgan unter Beachtung der Parität der Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber bestellt werden (Absatz 8). 6Zu Mitgliedern eines Ausschusses können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertretungen von Mitgliedern des Organs bestellt werden. 7Die Organe können Stellvertretungen für die Ausschussmitglieder benennen, wobei die Stellvertretung abweichend von § 43 Abs. 2 SGB IV geregelt werden kann (§ 66 Abs. 1 SGB IV).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/18#abs-2 (2) Den Ausschüssen kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der Rechtsetzung übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/18#abs-3 (3) 1Die Selbstverwaltungsorgane können durch insoweit abgestimmte Beschlüsse gemeinsame Ausschüsse bilden. 2Für die Bildung, den Auftrag und das Verfahren der gemeinsamen Ausschüsse gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse nach Satz 1 eine Bestimmung über die Verteilung der Sitze auf die Selbstverwaltungsorgane treffen müssen sowie eine Erhöhung der Mitgliederzahl nach Absatz 1 Satz 5 bestimmen können und jedes Selbstverwaltungsorgan seine Vertreterinnen und Vertreter im Ausschuss selbst bestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/18#abs-4 (4) 1Als Ausschuss der Vertreterversammlung wird ein Finanzausschuss gebildet. 2Als gemeinsame Ausschüsse von Vertreterversammlung und Vorstand werden ein Präventionsausschuss und ein Rehabilitationsausschuss gebildet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/18#abs-5 (5) Dem Finanzausschuss obliegt

1. die Vorlagen der Verwaltung für die Haushaltsplanung vor deren Beratung im Vorstand und in der Vertreterversammlung zu prüfen und – unter Berücksichtigung der Beratungen in den Ausschüssen – Empfehlungen an den Vorstand und an die Vertreterversammlung zu geben und

2. die Jahresrechnung der Unfallkasse zu prüfen und über den Vorschlag an die Vertreterversammlung hinsichtlich der Abnahme der Jahresrechnung sowie der Entlastung von Vorstand und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer zu entscheiden und die Entscheidung des Ausschusses in die Beratungen der Vertreterversammlung einzubringen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/18#abs-6 (6) Dem Präventionsausschuss obliegt

1. die Initiative und Beratung in Präventionsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Prävention, der Planung, der Berichterstattung und der Zusammenarbeit mit Dritten,

2. die Entscheidung in Widerspruchsangelegenheiten, soweit ein Mitglied gegen eine Entscheidung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Fragen der ersten Hilfe, der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie solchen der Arbeitsmedizin Widerspruch einlegt und soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Feuerwehren handelt sowie

3. die Entscheidung i.S.v. § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Feuerwehr handelt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/18#abs-7 (7) Dem Rehabilitationsausschuss obliegt die Initiative und Beratung in Rehabilitations- und Entschädigungsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Leistungserbringung, der Planung, der Berichterstattung und der Zusammenarbeit mit Dritten.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/18#abs-8 (8) Für das Verfahren der Ausschüsse nach Absatz 4 gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei den gemeinsamen Ausschüssen nach Absatz 4 Satz 2 je vier Mitglieder auf den Vorstand und die Vertreterversammlung entfallen, sofern nicht eine abweichende Sitzverteilung und Anzahl der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 beschlossen wird.

§ 17 § 19