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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 30 Rücklage
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/30#abs-1 (1) 1Zur Sicherstellung ihrer Leistungspflicht kann die Unfallkasse eine Rücklage im Sinne des §§ 82 SGB IV, 172a SGB VII bereithalten. 2Das Nähere bestimmt die Vertreterversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/30#abs-2 (2) Die Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage sowie Zuweisungen an die Rücklage und Entnahmen aus der Rücklage beschließen.