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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 17 Vertretung der Unfallkasse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/17#abs-1 (1) Die Unfallkasse wird nach Maßgabe der Satzung durch den Vorstand (§ 14), die Geschäftsführung (§ 15) beziehungsweise die Vertreterversammlung (§ 13) vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/17#abs-2 (2) 1Der Vorstand vertritt die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht der Vertreterversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). 2Die Vertretung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch ihre oder seine Stellvertretung. 3Im Einzelfall kann der Vorstand auch einzelne Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung der Unfallkasse bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/17#abs-3 (3) 1Gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern wird die Unfallkasse durch die Vertreterversammlung vertreten. 2Das Vertretungsrecht wird gemeinsam durch die oder den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzende oder und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt (§ 33 Abs. 2 SGB IV).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/17#abs-4 (4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer - im Verhinderungsfall die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer - vertritt im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereiches die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Absatz 1 SGB IV).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/17#abs-5 (5) 1Die Willenserklärungen werden im Namen der Unfallkasse abgegeben und zwar, soweit sie schriftlich erfolgen, in der Form, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes unter Angabe dieser Eigenschaft der Bezeichnung der Unfallkasse seinen ausgeschriebenen Familiennamen eigenhändig beifügt. 2Das Siegel kann hinzugefügt werden. 3Dies gilt für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend: sie oder er fügt die Worte „In Vertretung“ = „I.V.“ bei. 4Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder den stellvertretenden Geschäftsführer gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5In den Fällen des § 15 Abs. 4 ist bei schriftlicher Erklärung der Zusatz „Für den Vorstand“ vorzusetzen.

§ 16 § 18