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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 29 Betriebsmittel
Stand: 26.08.2026
1Zur Deckung des laufenden Bedarfs sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen ist ein Betriebsmittelbestand gemäß §§ 81 SGB IV, 172 SGB VII bereitzuhalten; das 2,2fache des Monatsbedarfs soll nicht unterschritten werden. 2Das Nähere beschließt die Vertreterversammlung.