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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 28 Verwaltungsvermögen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/28#abs-1 (1) Die Unfallkasse verfügt über ein Verwaltungsvermögen gemäß § 82a SGB IV, § 172b SGB VII. Das Nähere beschließt die Vertreterversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/28#abs-2 (2) Die Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Zuführungen zum Verwaltungsvermögen und die Entnahmen aus dem Verwaltungsvermögen beschließen.