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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 23 Widerspruchsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/23#abs-1 (1) Widerspruchsbescheide mit Ausnahme der in § 18 Abs. 6 Nr. 2 genannten werden durch den Widerspruchsausschuss (besonderer Ausschuss im Sinne von § 36a SGB IV) erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/23#abs-2 (2) An den beiden Standorten der Regionaldirektionen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils ein Widerspruchsausschuss gebildet. Den Widerspruchsausschüssen obliegen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Absatz 1. Die jeweilige Mitgliederzahl bestimmt die Vertretersammlung; die Mitglieder der jeweiligen Widerspruchsausschüsse werden von der Vertreterversammlung bestellt. Den jeweiligen Widerspruchsausschüssen übertragene Aufgaben nach Absatz 1 werden in Versicherungsfällen nach § 4 Satz 2 Nummer 9 von Mitgliedern wahrgenommen, die auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses bestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/23#abs-3 (3) 1Im Widerspruchsausschuss wirken nach Maßgabe des Absatzes 4 je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber mit. 2Der Widerspruchsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des Widerspruchsausschusses ordnungsgemäß geladen und alle Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. 3Beratung und Beschlussfassung des Widerspruchsausschusses erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung aufgrund schriftlicher von der Verwaltung in der Sitzung vorzulegender und zu erläuternder Entscheidungsvorschläge. 4Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst. 5Wenn die Mitglieder des Widerspruchsausschusses keine Übereinstimmung erzielen, ist die Angelegenheit auf die nächste Sitzung des Widerspruchsausschusses zu setzen.6Kommt der Widerspruchsausschuss auch in dieser Sitzung zu keinem einstimmigen Beschluss, so gilt der Widerspruch insoweit als zurückgewiesen, als keine Übereinstimmung besteht.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/23#abs-3a (3a) § 22 Absatz 4a findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/23#abs-4 (4) 1Die Mitglieder der jeweiligen Gruppe können sich gegenseitig vertreten. 2Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans der Unfallkasse erfüllen (§ 51 SGB IV). 3Für sie gilt § 10 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihre Amtsdauer frühestens mit Ablauf des Geschäftsjahres endet, in dem die nächsten allgemeinen Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) stattfinden, sofern sie nicht zuvor ihre Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 bis 3 SGB IV verlieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/23#abs-5 (5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber im Widerspruchsausschuss können nicht gleichzeitig Mitglieder eines Rentenausschusses sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/23#abs-6 (6) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Widerspruchsausschusses.
Abschnitt IV
Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmerinnen und Unternehmer