Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 22 Feststellung von Leistungen, Rentenausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/22#abs-1 (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet über die förmliche Feststellung der Leistungen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/22#abs-2 (2) 1Dem Rentenausschuss (besonderer Ausschuss gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) werden
1. die erstmalige Entscheidung über Renten, soweit die Leistungen auch für zukünftige Zeiten und nicht nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum erbracht werden sollen,
2. Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse,
3. Entscheidungen über laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
übertragen.
2Nach Widerspruch gegen die Entscheidung des Rentenausschusses kann dieser dem Widerspruch ganz oder teilweise abhelfen (§ 85 Abs. 1 SGG).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/22#abs-3 (3) Für die Regionaldirektionen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils ein Rentenausschuss gebildet. Den Rentenausschüssen obliegen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Absatz 2. Die jeweilige Mitgliederzahl bestimmt die Vertreterversammlung; die Mitglieder der jeweiligen Rentenausschüsse werden vom Vorstand bestellt. Den jeweiligen Rentenausschüssen übertragene Aufgaben nach Absatz 2 in Versicherungsfällen nach § 4 Satz 2 Nummer 9 werden von Mitgliedern wahrgenommen, die auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses bestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/22#abs-4 (4) 1Im Rentenausschuss wirken nach Maßgabe des Absatzes 5 je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber mit. 2Der Rentenausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des Rentenausschusses ordnungsgemäß geladen und alle Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. 3Beratung und Beschlussfassung des Rentenausschusses erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung aufgrund schriftlicher von der Verwaltung in der Sitzung vorzulegender und zu erläuternder Entscheidungsvorschläge. 4Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst. 5Wenn die Mitglieder des Rentenausschusses keine Übereinstimmung erzielen, ist die Angelegenheit mit einer schriftlichen Stellungnahme der Verwaltung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Rentenausschusses zu setzen. 6Soweit der Rentenausschuss auch in dieser Sitzung zu keinem einstimmigen Beschluss kommt, gilt im Falle einer Einigung über einen Teil des Anspruchs dieser in dem betreffenden Umfang als bewilligt, im Übrigen als abgelehnt. 7Satz 6 gilt im Falle des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/22#abs-4a (4a) Der Ausschuss kann schriftlich abstimmen. Wenn ein Mitglied des Rentenausschusses der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen (§ 64 Absatz 3 SGB IV). Für die Sitzungen und Beschlussfassungen gelten die Regelungen der §§ 12, 12a Absatz 1, 2, 4 bis 6 entsprechend. § 12a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied des Ausschusses den Ausnahmefall feststellt und eine digitale Sitzung nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht (§ 36a Absatz 4 SGB IV).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/22#abs-5 (5) 1Die Mitglieder der jeweiligen Gruppe können sich gegenseitig vertreten. 2Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans der Unfallkasse erfüllen (§ 51 SGB IV). 3Für sie gilt § 10 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihre Amtsdauer frühestens mit Ablauf des Geschäftsjahres endet, in dem die nächsten allgemeinen Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) stattfinden, sofern sie nicht zuvor ihre Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 bis 3 SGB IV verlieren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/22#abs-6 (6) Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber im Rentenausschuss können nicht gleichzeitig Mitglieder eines Widerspruchsausschusses sein.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/22#abs-7 (7) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Rentenausschusses.