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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 12a Hybride und digitale Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/12a#abs-1 (1) Grundsätzlich werden die Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durchgeführt (Präsenzsitzungen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/12a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane auf formlosen Antrag an den Sitzungen durch Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmen (hybride Sitzungen), sofern sie an der Teilnahme vor Ort gehindert sind und eine Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung im Sinne von Absatz 6 datenschutzrechtskonform ermöglicht werden kann. Nicht zulässig ist die Durchführung von hybriden Sitzungen bei konstituierenden Sitzungen (§ 64a Absatz 1 Satz 3 SGB IV).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/12a#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 können Sitzungen in außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzungen). Außergewöhnliche Notsituationen sind insbesondere Katastrophen, epidemische Lagen oder andere gravierende Gefahr- und Bedrohungslagen sowie gravierende und flächendeckende Einschränkungen der allgemeinen Mobilität. Ein besonders eiliger Fall liegt vor, wenn die Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung die rechtzeitige Organisation einer Präsenz- oder hybriden Sitzung ohne Schaden oder Gefahr nicht zulässt. Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende (§ 11 Absatz 3) stellen den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der Feststellung widerspricht (§ 64a Absatz 2 Satz 3 SGB IV). Der Widerspruch ist unverzüglich nach Bekanntgabe der Feststellung des Ausnahmefalls in Textform an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und an den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende (§ 11 Absatz 3) zu richten. Bei öffentlichen digitalen Sitzungen ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine ihr in Echtzeit zugängliche zeitgleiche Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen (§ 64a Absatz 3 Satz 2 SGB IV).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/12a#abs-4 (4) Wahlen und Abstimmungen sind in hybriden und digitalen Sitzungen durch Handzeichen, namentliche Abstimmung oder elektronische Abstimmungstools möglich, sofern diese der Datenschutzgrundverordnung und den weiteren einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie der IT-Sicherheitstechnik entsprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/12a#abs-5 (5) Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans als anwesend im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 1 SGB IV. Die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen ist unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen. Bei nicht öffentlichen hybriden oder digitalen Sitzungen haben die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können (§ 64a Absatz 3 SGB IV).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/12a#abs-6 (6) Die Unfallkasse hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung einer hybriden oder digitalen Sitzung eingehalten werden. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Unfallkasse liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied des Selbstverwaltungsorgans gefassten Beschlusses. § 64 Absatz 1 SGB IV bleibt unberührt (§ 64a Absatz 4 SGB IV).