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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

§ 31 Pensionsrückstellungen und weitere Altersrückstellungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/31#abs-1 (1) 1Zur Sicherstellung der Versorgungsaufwendungen der von der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen übergegangenen Beamtinnen und Beamten übernimmt die Unfallkasse das bisherige Sondervermögen „Pensionsfonds der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen“ (Anhang zu dieser Vorschrift) unter dem Namen „Pensionsrückstellungen der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“. 2Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/31#abs-2 (2) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden (§ 4 des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1999 - Versorgungsfondsgesetz – EfoG) und wird dabei nach § 17 durch die Organe der Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/31#abs-3 (3) 1Die Höhe der jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen und die Entnahmen daraus ergeben sich aus dem jährlich festzustellenden Haushaltsplan. 2Die Zuführungen sind entsprechend dem Konzept „Pensionsfonds Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen“ (Anhang zu dieser Vorschrift) zu ermitteln und innerhalb der ersten drei Arbeitstage eines jeden Kalenderjahres zu leisten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/31#abs-4 (4) 1Die Verwendung des Sondervermögens richtet sich nach dem in Absatz 3 genannten Konzept. 2Der Aufwand für Nachversicherungen wird ebenfalls durch das Sondervermögen finanziert.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/31#abs-5 (5) 1Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuführungen gemäß Absatz 3 Satz 1 sowie den daraus erzielten Erträgen. 2Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge sind zu marküblichen Konditionen anzulegen. 3Die Rechnungslegung für das Sondervermögen erfolgt jährlich im Rahmen der Jahresrechnung der Unfallkasse.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/31#abs-6 (6) Die Anlage und Verwaltung der Pensionsrückstellungen erfolgen nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung und dazu erlassener Folgeregelungen des Vorstandes der Unfallkasse (§ 14 Nr. 15).

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/31#abs-7 (7) Zur Sicherstellung der Versorgungsaufwendungen für alle weiteren am 31. Dezember 2022 bestehenden Beamten- und Dienstordnungsverhältnisse der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen mit einer an diesem Tag noch verbleibenden Zeit von wenigstens 20 Jahren bis zum Erreichen des regelmäßigen Pensionsalters sowie für alle ab 1. Januar 2023 neu begründeten Beamtenverhältnisse der Unfallkasse werden weitere Altersrückstellungen gebildet (§ 12 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 [BGBl. I S. 1627], die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 [BGBl. I S. 2132] geändert worden ist). Die Altersrückstellungen und das Deckungskapital dürfen nur zweckentsprechend aufgelöst werden.

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