Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NP-VO Eifel
NP-VO EifelVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 17. Dezember 2003
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck
Erklärung zum Nationalpark
Geltungsbereich und Zonierung
Schutzzweck
Abschnitt II
Umsetzung der Schutzziele, Planungen und Nutzungen
Nationalparkplan
Wegeplan
Verfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans
Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung
Maßnahmenplan
Wildbestandsregulierung
Naturerleben und Erholung
Wissenschaft und Forschung
Bildung und Öffentlichkeitsarbeit
Nationalparkzentrum
Abschnitt III
Schutzvorschriften
Verbote
Betretungsrecht
Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen
Befreiungen
Abschnitt IV
Organisation
Nationalparkverwaltung
Kommunaler Nationalparkausschuss
Nationalpark-Arbeitsgruppe
Nationalpark-Beirat
Nationalparkort
Abschnitt V
Bußgeldbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt VI
Schlußvorschriften
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Nationalpark Eifel
Aufgrund des § 43 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 568) in der geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Präambel
Die für die Naturlandschaft der Eifel charakteristischen Lebensräume von Laubwäldern, Quellgebieten, Bachtälern und Offenlandflächen sollen durch die Errichtung eines Nationalparks der Kategorie II nach den Kriterien der IUCN (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) besonders geschützt werden; diese Kriterien sollen nach spätestens 30 Jahren erfüllt sein. Der Nationalpark Eifel repräsentiert innerhalb der kontinentalen biogeographischen Region Europas in hervorragender Weise die Buchenmischwälder der atlantisch geprägten westlichen Mittelgebirge (kollin bis submontan-montan) auf überwiegend saurem Ausgangsgestein.
Die Einzigartigkeit dieser großräumigen Mittelgebirgslandschaft wird durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer gewährleistet und für die Bevölkerung unmittelbar erlebbar gemacht. Das Land Nordrhein-Westfalen verfolgt das Ziel, langfristig den Nationalpark räumlich weiter zu entwickeln.
Die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft und des nachhaltigen Tourismus sind in Übereinstimmung mit den fachlichen Zielen des Nationalparks zu berücksichtigen.
Abschnitt I
Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck