Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NP-VO Eifel
NP-VO Eifel§ 17 Befreiungen
Stand: 26.08.2026
Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die Nationalparkverwaltung aufgrund des § 36 Absatz 3 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes Antrag auf Befreiung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen. Vor einer beabsichtigen Befreiungserteilung ist den örtlich zuständigen Naturschutzbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei naturschutzrechtlichen Befreiungen oder Ausnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung, für deren Erteilung nicht die Nationalparkverwaltung zuständig ist, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Abschnitt IV
Organisation