Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NP-VO Eifel

NP-VO Eifel

§ 1 Erklärung zum Nationalpark

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/1#abs-1 (1) Die im südlichen Teil der Städteregion Aachen und des Kreises Düren sowie im westlichen Teil des Kreises Euskirchen gelegenen Staatswaldgebiete Wahlerscheid, Dedenborn, Kermeter, Hetzingen, der Truppenübungsplatz Vogelsang mit Ausnahme des Bereichs der Burg Vogelsang, der Urftsee und der Urftarm des Obersees werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen zum Nationalpark erklärt. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 10.700 ha.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/1#abs-2 (2) Der Nationalpark trägt den Namen "Nationalpark Eifel".

§ 2