Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NP-VO Eifel

NP-VO Eifel

§ 10 Naturerleben und Erholung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Nationalpark soll in geeigneten Bereichen die Eigenart und Schönheit der Natur für Besucherinnen und Besucher unmittelbar erlebbar gemacht werden, soweit der Schutzzweck nicht entgegensteht. Der Nationalpark fördert naturschonende Formen der Erholung und Muße. Die Erschließung hierfür soll der Lenkung der Besucherinnen und Besucher dienen.

§ 9 § 11