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# Volltext NW_28360 (Nordrhein-Westfalen)

NP-VO Eifel  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vom 17. Dezember 2003

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I

Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck

§ 1

Erklärung zum Nationalpark

§ 2

Geltungsbereich und Zonierung

§ 3

Schutzzweck

Abschnitt II

Umsetzung der Schutzziele, Planungen und Nutzungen

§ 4

Nationalparkplan

§ 5

Wegeplan

§ 6

Verfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans

§ 7

Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung

§ 8

Maßnahmenplan

§ 9

Wildbestandsregulierung

§ 10

Naturerleben und Erholung

§ 11

Wissenschaft und Forschung

§ 12

Bildung und Öffentlichkeitsarbeit

§ 13

Nationalparkzentrum

Abschnitt III

Schutzvorschriften

§ 14

Verbote

§ 15

Betretungsrecht

§ 16

Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen

§ 17

Befreiungen

Abschnitt IV

Organisation

§ 18

Nationalparkverwaltung

§ 19

Kommunaler Nationalparkausschuss

§ 20

Nationalpark-Arbeitsgruppe

§ 21

Nationalpark-Beirat

§ 22

Nationalparkort

Abschnitt V

Bußgeldbestimmungen

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt VI

Schlußvorschriften

§ 24

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Nationalpark Eifel

Aufgrund des § 43 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 568) in der geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Präambel

Die für die Naturlandschaft der Eifel charakteristischen Lebensräume von Laubwäldern, Quellgebieten, Bachtälern und Offenlandflächen sollen durch die Errichtung eines Nationalparks der Kategorie II nach den Kriterien der IUCN (International Union for Conservation of Nature and Natural Resources) besonders geschützt werden; diese Kriterien sollen nach spätestens 30 Jahren erfüllt sein. Der Nationalpark Eifel repräsentiert innerhalb der kontinentalen biogeographischen Region Europas in hervorragender Weise die Buchenmischwälder der atlantisch geprägten westlichen Mittelgebirge (kollin bis submontan-montan) auf überwiegend saurem Ausgangsgestein.

Die Einzigartigkeit dieser großräumigen Mittelgebirgslandschaft wird durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer gewährleistet und für die Bevölkerung unmittelbar erlebbar gemacht. Das Land Nordrhein-Westfalen verfolgt das Ziel, langfristig den Nationalpark räumlich weiter zu entwickeln.

Die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft und des nachhaltigen Tourismus sind in Übereinstimmung mit den fachlichen Zielen des Nationalparks zu berücksichtigen.

Abschnitt I

Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck

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Zitiervorschlag: Volltext NW_28360 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/volltext

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