Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NP-VO Eifel
NP-VO Eifel§ 8 Maßnahmenplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/8#abs-1 (1) Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplans in einem Maßnahmenplan jährlich die erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen und stellt diese der Nationalparkarbeitsgruppe (§ 20) so rechtzeitig vor, dass entsprechende Anregungen und Wünsche in dem jährlichen Maßnahmenplan berücksichtigt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/8#abs-2 (2) Soweit durch Maßnahmen des Maßnahmenplans die Schutzvorschriften des § 42 des Landesnaturschutzgesetzes berührt werden, ist für diese Maßnahmen das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde herzustellen. Im Rahmen der jährlichen Maßnahmenplanung erteilt die zuständige untere Naturschutzbehörde die nach § 42 des Landesnaturschutzgesetzes erforderlichen Ausnahmen. Einer Verpflichtung nach § 42 des Landesnaturschutzgesetzes bedarf es nur, wenn die Funktionen des Naturschutzes in der Gesamtbilanz verschlechtert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/8#abs-3 (3) Sofern der Maßnahmenplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorschlägt, werden diese gemäß § 6 Abs. 3 nur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundeigentümern umgesetzt.