Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NP-VO Eifel
NP-VO Eifel§ 2 Geltungsbereich und Zonierung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/2#abs-1 (1) Die Lage des Nationalparks ergibt sich aus der als Anlage 1 in Verkleinerung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 (Nationalparkkarte) und der genaue Geltungsbereich aus der Abgrenzung des Nationalparks in einer Verkleinerung der Karten des Liegenschaftskatasters im Maßstab 1:10.000 und dem als Anlage 2 beigefügten Flurstücksverzeichnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/2#abs-2 (2) Die Nationalparkkarte und die Verkleinerung der Karten des Liegenschaftskatasters mit der Grenze des Nationalparks sowie das Flurstücksverzeichnis sind Bestandteil dieser Verordnung und liegen mit dieser bei der Bezirksregierung Köln, der Nationalparkverwaltung (§ 18) sowie der Städteregion Aachen und den Kreisen Düren und Euskirchen und den Städten und Gemeinden Heimbach, Hellenthal, Hürtgenwald, Kall, Mechernich, Monschau, Nideggen, Schleiden und Simmerath während der Dienststunden zur Einsicht aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/2#abs-3 (3) Der Nationalpark ist in zwei Zonen gegliedert, die in der in Absatz 1 genannten Karte ausgewiesen sind:
Zone I: Prozessschutzzone (grün dargestellt),
Zone II: Pflegezone (gelb dargestellt).
Zone I unterteilt sich in
Zone I a:
Flächen, die ab sofort dem Prozessschutz überlassen werden können.
Zone I b:
Flächen, die nach einer Umbauphase von längstens 30 Jahren in den Prozessschutz entlassen werden können.
Zone I c:
Ein Umbau innerhalb der nächsten 30 Jahre wird voraussichtlich nicht möglich sein; die Entlassung in den Prozessschutz bleibt erklärtes Ziel.
Zone II unterteilt sich in
Zone II a:
Offenlandflächen, die der regelmäßigen Pflege bedürfen; Funktionspflegezonen im Bereich der denkmalgeschützten Gebäude; technische Funktionspflegezonen wie der Urftsee.
Zone II b:
Offenlandflächen, deren Verbleib in Zone II im Rahmen des Nationalparkplans in Form eines Prüfauftrages durch die Nationalparkverwaltung zu klären ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/2#abs-4 (4) In der Zone I (Naturschutz ohne Management nach den Kriterien der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources - IUCN) sind Natur und Landschaft der Flächen der Zone I a (Waldflächen: dunkelgrün; Offenlandflächen: dunkelgrün senkrecht gestreift) der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Die Flächen in der Zone I b (mittelgrün) sind nach einer kurz- bis mittelfristigen Umbauphase von höchstens 30 Jahren dem Prozessschutz zu überlassen. Für Flächen der Zone I c (hellgrün), auf denen ein Umbau innerhalb von 30 Jahren voraussichtlich nicht möglich erscheint, ist die dauerhafte Entlassung in den Prozessschutz erklärtes Ziel.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/2#abs-5 (5) In der Zone II (Naturschutz mit Management nach den IUCN - Kriterien) sind Pflegemaßnahmen für naturschutzfachlich wertvolle Offenlandflächen und kulturhistorisch wertvolle Flächen und Objekte durchzuführen.
Die Ziele und Maßnahmen werden durch den Nationalparkplan (§ 4) bestimmt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/2#abs-6 (6) Für die Flächen der Zone II b (gelb/grün schräg gestreift) legt die Nationalparkverwaltung (§ 18) nach Durchführung des Prüfauftrages nach Absatz 3 die Zonierung sowie die Ziele und Maßnahmen im Rahmen des Nationalparkplanes (§ 4) fest.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/2#abs-7 (7) Über eine Einbeziehung des Geländes der Burg Vogelsang in den Geltungsbereich dieser Verordnung entscheidet der Verordnungsgeber zum 1. Januar 2006 mit dem Abzug der belgischen Streitkräfte. In der Fläche des bebauten Bereichs um Burg Vogelsang in der Abgrenzung der im Regionalplan als Bereich "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" dargestellten Fläche (in der Nationalparkkarte schwarz schräg gestreift) sind nur nationalparkverträgliche Nutzungen im Rahmen der Konversion des Truppenübungsplatzes zulässig (§53 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist,).