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NP-VO Eifel

§ 12 Bildung und Öffentlichkeitsarbeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/12#abs-1 (1) Ziel der Bildungsarbeit ist es insbesondere, Verständnis für die Aufgaben und das Anliegen des Nationalparks zu schaffen und einen allgemeinen Beitrag zur Bildung zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/12#abs-2 (2) Die Informations- und Bildungsarbeit soll dazu beitragen, den Zweck des Nationalparks zu verwirklichen, Verständnis für ökologische Zusammenhänge und den Prozessschutz zu schaffen und der Allgemeinheit die Ziele des Naturschutzes zu vermitteln. Die Arbeiten im Nationalpark, einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben, sollen in die Öffentlichkeitsarbeit einfließen.

§ 11 § 13