Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NP-VO Eifel
NP-VO Eifel§ 11 Wissenschaft und Forschung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/11#abs-1 (1) Wissenschaftliche Untersuchungen werden von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder koordiniert, um insbesondere
1. den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften auf großer Fläche zu erkunden (z.B. allgemeines Gebietsmonitoring) und Grundlagen für die internationale Dokumentation von Umweltveränderungen zu liefern,
2. Erkenntnisse für den Naturschutz, den Prozessschutz und über menschliche Eingriffe in natürlichen Bereichen und über die Entwicklung von Offenlandbiotopen zu liefern,
3. Erkenntnisse für die Forstwissenschaft und die forstliche Praxis zu liefern.
Unberührt bleibt das durch die LÖBF koordinierte Monitoring im Rahmen europäischer Berichtspflichten aufgrund der FFH- und EG-Vogelschutz-Richtlinie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/11#abs-2 (2) Geländeerhebungen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen bedürfen der Zulassung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde. Auf die Unterrichtungspflicht gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 wird hingewiesen. Befugnisse aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.