Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NP-VO Eifel
NP-VO Eifel§ 20 Nationalpark-Arbeitsgruppe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/20#abs-1 (1) Die Nationalpark-Arbeitsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Kommunalen Nationalparkausschusses (§ 19) sowie
aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin
- der Bezirksregierung Köln als höherer Naturschutzbehörde,
- der Kreise Euskirchen und Düren sowie der Städteregion Aachen als unteren Naturschutzbehörden,
- des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV),
- der obersten Jagdbehörde,
- der höheren Forstbehörde,
- der Biologischen Stationen in den Kreisen Euskirchen, Düren und Aachen,
- der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes in der Region,
- des Fördervereins Nationalpark Eifel e.V.,
- des Nationalpark-Beirates (§ 21),
- der Lenkungsgruppe Konversion (befristet bis zum Abschluss der Konversion),
- der zuständigen Dienststelle der Bundesvermögensverwaltung,
- der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege,
- des Deutsch-Belgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel aus Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Belgien,
- aus dem Kreis der regionalen touristischen Organisationen,
- aus dem Kreis der regionalen Sportorganisationen,
- des Eifelvereins e.V.,
- aus dem Kreis der regionalen Fischereiverbände,
- der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsgesellschaft mbH Nordeifel (WAG),
- des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/20#abs-2 (2) Die Nationalparkverwaltung kann mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weitere Mitglieder in die Arbeitsgruppe berufen. Unabhängig davon kann sie zu speziellen Sachfragen weitere sachverständige Personen hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28360/20#abs-3 (3) Die Leitung der Nationalpark-Arbeitsgruppe obliegt dem Leiter/ der Leiterin der Nationalparkverwaltung.