Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PolG NRW
PolG NRW§ 34 Platzverweisung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/34#abs-1 (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/34#abs-2 (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 34 PolG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 05.01.2023 – 6 L 2/23Zitiert von 3
- VG Aachen, 10.01.2023 – 6 L 16/23Zitiert von 2
- VG Aachen, 10.01.2023 – 6 L 17/23Zitiert von 3
- OVG NRW, 09.01.2023 – 5 B 14/23Zitiert von 5
- OVG NRW, 27.09.2021 – 5 A 2807/19Zitiert von 17
- VG Düsseldorf, 24.05.2019 – 18 K 5086/17
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.06.2026 – 20 L 1021/26
- VG Köln, 08.05.2026 – 20 L 239/26
- VG Düsseldorf, 30.05.2025 – 18 L 1480/25Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 PolG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.