Rechtsprechung / VG Köln / 20. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 23.06.2026 – 20 L 1540/26
20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0623.20L1540.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Gründe§
1. Die Ehefrau des Antragstellers sowie die minderjährigen Kinder von ihr und dem Antragsteller werden beigeladen, da die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot ihrem Schutz dienen und ihre rechtlichen Interessen daher durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden, § 65 Abs. 1 VwGO. Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigeladenen. Von ihrer Anhörung wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen.
2. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Y. vom 21.06.2026 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt das öffentliche Interesse.
Die angefochtene Verfügung des Antragsgegners, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a PolG NRW. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine derartige Maßnahme grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2024 - 5 E 646/23 -, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.
Ob die materiellen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW (auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch) gegeben sind, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Die Verfügung des Antragsgegners vom 21.06.2026 stellt sich weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig dar. Allerdings spricht bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung Vieles für das (Fort-)Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für die Beigeladenen bei Rückkehr des Antragstellers in die gemeinsame Wohnung. Daher fällt angesichts der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter der Beigeladenen - Leib und Leben - jedenfalls eine allgemeine, folgenorientierte Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus.
Vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02 -, juris, Rn. 6.
Es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr künftiger Gewaltanwendungen durch den Antragsteller zulasten der Beigeladenen im häuslichen Bereich. Wenngleich für das Vorliegen einer Gewaltbeziehung jedenfalls keine klaren Anhaltspunkte bestehen, da die Beigeladenen gegenüber den Polizeibeamten nur auf zahlreiche (lediglich) verbale Konflikte in der Vergangenheit Bezug genommen haben (Bl. 7 der Beiakte 1 der Antragsgegnerin) oder ohne weitere Spezifizierung von einer Vielzahl von „Streitigkeiten“ gesprochen haben (Bl. 8 der Beiakte 1 der Antragsgegnerin), so erscheint es jedenfalls möglich, dass der Antragsteller am 21.08.2026 sowohl verbal als auch physisch derart intensiv agiert hat, dass in Zukunft jederzeit mit einer Gewaltanwendung gegenüber den Beigeladenen zu rechnen ist. So haben die Töchter des Antragstellers - die Beigeladenen M. L. W. und E. L. W. - übereinstimmend angegeben, es sei zu Streitigkeiten gekommen und der Antragsteller habe angedeutet, seinen Sohn - den Beigeladenen J.-L. W. -, ein vierjähriges Kind, zu würgen und dabei damit gedroht, seine Familie umzubringen, wenn sie nicht nach Hause kämen. Während der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizeibeamten habe er zudem auf Arabisch gesagt, er wolle seinen Sohn ersticken. Beide Beigeladenen wirkten auf die Polizeibeamten sehr eingeschüchtert. Gegenüber den Polizeibeamten wurde der Antragsteller im Rahmen des Einsatzes aggressiv und baute sich vor ihnen auf, weshalb er mit Handfesseln fixiert wurde. Auch die Ehefrau des Antragstellers - die Beigeladene R. S. G. - hat keine entgegenstehenden Aussagen getroffen, sondern lediglich gesagt, sie habe den entsprechenden Sachverhalt nicht mitbekommen.
Die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot waren nach summarischer Prüfung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beigeladenen seit einigen Tagen nicht in der gemeinsamen Wohnung geschlafen haben, sondern im Zuge des letzten Streits bei ihrem Großvater untergekommen sind. Denn es stand nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Beigeladenen ihre Wohnung jedenfalls für die kommenden 14 Tage gänzlich aufgegeben haben und nicht doch - und sei es nur temporär - dorthin zurückkehren müssen oder wollen und daher dort einen sicheren Rückzugsort benötigen. Die Angabe der Ehefrau des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten, dass kein Rückkehrverbot notwendig sei, weil sie nicht vorhabe, in die Wohnung zurückzugehen, ist bei summarischer Prüfung nicht ausreichend belastbar. Vielmehr erscheint es durchaus möglich, dass die Ehefrau des Antragstellers dies in Gegenwart des Antragstellers nur gesagt hat, weil sie Angst vor seinen (späteren) Reaktionen auf die Wohnungsverweisung hatte und ihn nicht verärgern wollte. Dafür spricht sowohl die Aussage des Großvaters, wonach der Antragsteller enormen Druck auf seine Ehefrau ausübe, als auch ergänzend der Vermerk der Polizeibeamten, wonach die Töchter des Antragstellers extreme Angst vor diesem hatten.
Schließlich ist eine vorzeitige Beendigung des Rückkehrverbots auch nicht deshalb angezeigt, weil die Beigeladene am Tag der Stellung des gerichtlichen Eilantrags gegenüber der Rechtsantragsstelle des Gerichts erklärt hat, sie wolle, dass der Antragsteller in die gemeinsame Wohnung zurückkehre. Allerdings hat der Antragsgegner seine Ermessenserwägungen, einschließlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung, hinsichtlich eines Rückkehrverbots als Dauerverwaltungsakt auch nach seinem Erlass bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer zu aktualisieren, sofern sich die maßgebliche Erkenntnislage nachträglich ändert.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2014, a.a.O., juris Rn. 7 ff.
Der Umstand allein, dass die zu schützende Person mit einer Wohnungsverweisung oder einem Rückkehrverbot nicht (mehr) einverstanden ist, führt in der Regel jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, insbesondere wenn zweifelhaft bleibt, ob dem ein freier Wille zugrunde liegt. Ein darin möglicherweise zum Ausdruck kommendes gemindertes Schutzinteresse hat die Polizei bei der Ausübung des Ermessens einzelfallbezogen stets zu berücksichtigen und mit der Schwere der drohenden Gefahr sowie den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen abzuwägen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2012 - 5 B 599/12 -, juris, Rn. 8.
Nach diesem Maßstab muss die Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensausübung hier nicht nachträglich zugunsten des Antragstellers ausgehen. So ist aus den vorstehenden Erwägungen bereits zweifelhaft, ob die Forderung nach der Rückkehr des Antragstellers tatsächlich vom Willen der Beigeladenen getragen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der Angelegenheit - wie vom Antragsteller angegeben - um ein bloßes „Missverständnis“ gehandelt haben soll.
Sollte sich nach Ablehnung des Antrags herausstellen, dass die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums Y. unzutreffend war oder geworden ist, hätte der Antragsteller zwar zu Unrecht gravierende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre hinnehmen müssen, da er für elf weitere Tage seine Wohnung nicht betreten darf und als Unterkunft nutzen kann. Würde dem Antrag dagegen stattgegeben und realisierten sich die polizeilich prognostizierten Gefahren, so ergäben sich weitaus schwerer wiegende Konsequenzen für die Beigeladenen.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2002 - 5 B 278/02 -, juris Rn. 7 f.
Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 53 und 56 PolG NRW.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst tragen.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 35.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs. Der anzusetzende Auffangstreitwert war wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in diesem Eilverfahren nicht zu halbieren. Die mit dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung erhöht den Streitwert nicht (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs).
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Ziffer 2) kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts (Ziffer 3) kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.