Rechtsprechung / VG Köln / 20. Kammer / 2026

VG Köln Beschluss vom 23.06.2026 – 20 L 1540/26

20. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0623.20L1540.26.00

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Gründe§

1. Die Ehefrau des Antragstellers sowie die minderjährigen Kinder von ihr und dem Antragsteller werden beigeladen, da die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot ihrem Schutz dienen und ihre rechtlichen Interessen daher durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden, § 65 Abs. 1 VwGO. Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigeladenen. Von ihrer Anhörung wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen.

2. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Y. vom 21.06.2026 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt das öffentliche Interesse.

Die angefochtene Verfügung des Antragsgegners, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a PolG NRW. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine derartige Maßnahme grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2024 - 5 E 646/23 -, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.

Ob die materiellen Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW (auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch) gegeben sind, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Die Verfügung des Antragsgegners vom 21.06.2026 stellt sich weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig dar. Allerdings spricht bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung Vieles für das (Fort-)Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für die Beigeladenen bei Rückkehr des Antragstellers in die gemeinsame Wohnung. Daher fällt angesichts der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter der Beigeladenen - Leib und Leben - jedenfalls eine allgemeine, folgenorientierte Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus.

Vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02 -, juris, Rn. 6.

Es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr künftiger Gewaltanwendungen durch den Antragsteller zulasten der Beigeladenen im häuslichen Bereich. Wenngleich für das Vorliegen einer Gewaltbeziehung jedenfalls keine klaren Anhaltspunkte bestehen, da die Beigeladenen gegenüber den Polizeibeamten nur auf zahlreiche (lediglich) verbale Konflikte in der Vergangenheit Bezug genommen haben (Bl. 7 der Beiakte 1 der Antragsgegnerin) oder ohne weitere Spezifizierung von einer Vielzahl von „Streitigkeiten“ gesprochen haben (Bl. 8 der Beiakte 1 der Antragsgegnerin), so erscheint es jedenfalls möglich, dass der Antragsteller am 21.08.2026 sowohl verbal als auch physisch derart intensiv agiert hat, dass in Zukunft jederzeit mit einer Gewaltanwendung gegenüber den Beigeladenen zu rechnen ist. So haben die Töchter des Antragstellers - die Beigeladenen M. L. W. und E. L. W. - übereinstimmend angegeben, es sei zu Streitigkeiten gekommen und der Antragsteller habe angedeutet, seinen Sohn - den Beigeladenen J.-L. W. -, ein vierjähriges Kind, zu würgen und dabei damit gedroht, seine Familie umzubringen, wenn sie nicht nach Hause kämen. Während der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizeibeamten habe er zudem auf Arabisch gesagt, er wolle seinen Sohn ersticken. Beide Beigeladenen wirkten auf die Polizeibeamten sehr eingeschüchtert. Gegenüber den Polizeibeamten wurde der Antragsteller im Rahmen des Einsatzes aggressiv und baute sich vor ihnen auf, weshalb er mit Handfesseln fixiert wurde. Auch die Ehefrau des Antragstellers - die Beigeladene R. S. G. - hat keine entgegenstehenden Aussagen getroffen, sondern lediglich gesagt, sie habe den entsprechenden Sachverhalt nicht mitbekommen.

Die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot waren nach summarischer Prüfung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beigeladenen seit einigen Tagen nicht in der gemeinsamen Wohnung geschlafen haben, sondern im Zuge des letzten Streits bei ihrem Großvater untergekommen sind. Denn es stand nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Beigeladenen ihre Wohnung jedenfalls für die kommenden 14 Tage gänzlich aufgegeben haben und nicht doch - und sei es nur temporär - dorthin zurückkehren müssen oder wollen und daher dort einen sicheren Rückzugsort benötigen. Die Angabe der Ehefrau des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten, dass kein Rückkehrverbot notwendig sei, weil sie nicht vorhabe, in die Wohnung zurückzugehen, ist bei summarischer Prüfung nicht ausreichend belastbar. Vielmehr erscheint es durchaus möglich, dass die Ehefrau des Antragstellers dies in Gegenwart des Antragstellers nur gesagt hat, weil sie Angst vor seinen (späteren) Reaktionen auf die Wohnungsverweisung hatte und ihn nicht verärgern wollte. Dafür spricht sowohl die Aussage des Großvaters, wonach der Antragsteller enormen Druck auf seine Ehefrau ausübe, als auch ergänzend der Vermerk der Polizeibeamten, wonach die Töchter des Antragstellers extreme Angst vor diesem hatten.

Schließlich ist eine vorzeitige Beendigung des Rückkehrverbots auch nicht deshalb angezeigt, weil die Beigeladene am Tag der Stellung des gerichtlichen Eilantrags gegenüber der Rechtsantragsstelle des Gerichts erklärt hat, sie wolle, dass der Antragsteller in die gemeinsame Wohnung zurückkehre. Allerdings hat der Antragsgegner seine Ermessenserwägungen, einschließlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung, hinsichtlich eines Rückkehrverbots als Dauerverwaltungsakt auch nach seinem Erlass bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer zu aktualisieren, sofern sich die maßgebliche Erkenntnislage nachträglich ändert.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2014, a.a.O., juris Rn. 7 ff.

Der Umstand allein, dass die zu schützende Person mit einer Wohnungsverweisung oder einem Rückkehrverbot nicht (mehr) einverstanden ist, führt in der Regel jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, insbesondere wenn zweifelhaft bleibt, ob dem ein freier Wille zugrunde liegt. Ein darin möglicherweise zum Ausdruck kommendes gemindertes Schutzinteresse hat die Polizei bei der Ausübung des Ermessens einzelfallbezogen stets zu berücksichtigen und mit der Schwere der drohenden Gefahr sowie den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen abzuwägen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2012 - 5 B 599/12 -, juris, Rn. 8.

Nach diesem Maßstab muss die Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensausübung hier nicht nachträglich zugunsten des Antragstellers ausgehen. So ist aus den vorstehenden Erwägungen bereits zweifelhaft, ob die Forderung nach der Rückkehr des Antragstellers tatsächlich vom Willen der Beigeladenen getragen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der Angelegenheit - wie vom Antragsteller angegeben - um ein bloßes „Missverständnis“ gehandelt haben soll.

Sollte sich nach Ablehnung des Antrags herausstellen, dass die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums Y. unzutreffend war oder geworden ist, hätte der Antragsteller zwar zu Unrecht gravierende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre hinnehmen müssen, da er für elf weitere Tage seine Wohnung nicht betreten darf und als Unterkunft nutzen kann. Würde dem Antrag dagegen stattgegeben und realisierten sich die polizeilich prognostizierten Gefahren, so ergäben sich weitaus schwerer wiegende Konsequenzen für die Beigeladenen.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2002 - 5 B 278/02 -, juris Rn. 7 f.

Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 53 und 56 PolG NRW.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen sich mangels Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, sollten solche überhaupt entstanden sein, selbst tragen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 35.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs. Der anzusetzende Auffangstreitwert war wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in diesem Eilverfahren nicht zu halbieren. Die mit dem Rückkehrverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung erhöht den Streitwert nicht (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung

Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Ziffer 2) kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts (Ziffer 3) kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.