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PolG NRW§ 52 Ersatzvornahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/52#abs-1 (1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/52#abs-2 (2) Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im voraus zu zahlen hat. Zahlt die betroffene Person die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 52 PolG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 16.03.2007 – 6 K 1871/05
- VG Aachen, 16.03.2007 – 6 K 2089/05Zitiert von 1
- VG Köln, 11.02.2016 – 20 K 6403/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 09.04.2002 – 14 K 3393/01
- OVG NRW, 28.11.2000 – 5 A 2625/00Verwaltungsgebühr für Leerfahrten bei Abschleppmaßnahmen; Zulässigkeit einer einheitlichen Regelgebühr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 76
- OVG NRW, 28.11.2000 – 5 A 2724/00Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.04.2026 – 20 K 3976/24
- VG Köln, 15.04.2026 – 20 K 6851/24
- VG Düsseldorf, 22.06.2021 – 14 K 1736/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 PolG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.