Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 18
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/18#abs-1 (1) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach diesem Abschnitt übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung der Daten durch den Empfänger ist unzulässig; für Daten der betroffenen Person gilt § 19 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/18#abs-2 (2) Die übermittelnde Stelle bestimmt die Form der Übermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation des Empfängers geboten ist, trifft sie angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Daten unmittelbar den beim Empfänger funktionell zuständigen Bediensteten erreichen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 18 GVGEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 15.10.2021 – 15 VA 8/19
- KG, 18.12.2018 – 5 VAs 20/18Zitiert von 1
- VG Trier, 10.11.2009 – 3 K 361/09.TRZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
BGBl. 2019 I S. 1724 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.