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PolG NRW

§ 57 Rechtliche Grundlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/57#abs-1 (1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 58 bis 66 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/57#abs-2 (2) Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

§ 56 § 58