Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens
Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften müssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.
Änderungsverlauf
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24.04.2015 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I 642)
BGBl. 2015 I S. 642
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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