Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 40 Übergangsregelung
Stand: 12.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/40#abs-1 (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/40#abs-2 (2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 19 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. I S. 3311
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24.04.2015 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I 642)
BGBl. 2015 I S. 642
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1852)
BGBl. 2001 I S. 1852
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.