Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 19 Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Stand: 10.06.2019
Das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekanntzumachen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des Unternehmens auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens teil, so ist daneben das zur gesetzlichen Vertretung des anderen Unternehmens befugte Organ zur Bekanntmachung in seinen Betrieben verpflichtet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 19 MitbestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Köln, 27.04.2012 – 4 TaBV 93/11Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 TaBV 70/23Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 22.03.2017 – 4 TaBV 102/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.05.2004 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 974)
BGBl. 2004 I S. 974
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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