Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 29.07.2010 – 9 TaBV 4/10Zitiert von 4
- BAG, 25.05.2005 – 7 ABR 42/04Zitiert von 2
- ArbG Frankfurt am Main, 10.06.2015 – 6 BV 335/14Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 04.07.2007 – 2 TaBV 3/06Zitiert von 2
- BAG, 24.04.2024 – 7 ABR 22/23Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Briefwahloption für alle WahlberechtigteZitiert von 7
- BAG, 01.08.2018 – 7 ABR 63/16Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erhebung eines Widerantrags in der Rechtsbeschwerde - ZustimmungsersetzungsverfahrenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 20.10.2016 – 9 TaBV 240/15Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 29.01.2007 – 6 TaBV 66/05Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/20#abs-1 (1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 10, 15, 16 und 18 behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/20#abs-2 (2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/20#abs-3 (3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.