Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/20#abs-1 (1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 10, 15, 16 und 18 behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/20#abs-2 (2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/20#abs-3 (3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 20 MitbestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 29.07.2010 – 9 TaBV 4/10Zitiert von 4
- BAG, 25.05.2005 – 7 ABR 42/04Zitiert von 2
- ArbG Frankfurt am Main, 10.06.2015 – 6 BV 335/14Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 04.07.2007 – 2 TaBV 3/06Zitiert von 2
- BAG, 24.04.2024 – 7 ABR 22/23Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Briefwahloption für alle WahlberechtigteZitiert von 7
- BAG, 01.08.2018 – 7 ABR 63/16Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erhebung eines Widerantrags in der Rechtsbeschwerde - ZustimmungsersetzungsverfahrenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 20.10.2016 – 9 TaBV 240/15Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 29.01.2007 – 6 TaBV 66/05Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.