Gesetze / Mitbestimmungsgesetz

MitbestG

§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/20#abs-1 (1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 10, 15, 16 und 18 behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/20#abs-2 (2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/20#abs-3 (3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

§ 19 § 21