Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 15 Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.10.2004 – 1 BvR 2130/98Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Unterschriftenquoren bei Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG)Zitiert von 12
- LAG Hamm, 08.07.2005 – 10 TaBV 14/05Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 TaBV 70/23Zitiert von 1
- BAG, 17.05.2017 – 7 ABR 22/15Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - ArbeitnehmervertreterZitiert von 29
- LAG Sachsen-Anhalt, 30.01.2023 – 8 TaBV 30/21Zitiert von 1
- BVerfG, 01.03.1979 – 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78 · MitbestimmungsurteilZitiert von 105
Zuletzt entschieden
- ArbG Düsseldorf, 25.07.2023 – 13 BV 205/22Zitiert von 1
- BAG, 09.02.2023 – 7 ABR 6/22Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat - StatusverfahrenZitiert von 9
- BAG, 24.02.2021 – 7 ABR 38/19Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - StimmauszählungZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/15#abs-1 (1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein müssen, geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) für die durch das Wahlorgan der Anteilseigner zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt ist. Dem Aufsichtsrat muss ein leitender Angestellter angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/15#abs-2 (2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen. Jeder Wahlvorschlag für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestG/15#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und auf die leitenden Angestellten entfallen.