Gesetze / Milch- und Margarinegesetz
MilchMargG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchMargG/2#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchMargG/2#abs-2 (2) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, an den Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 MilchMargG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 33)
BGBl. 2019 I S. 33
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 917)
BGBl. 2013 I S. 917
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
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25.11.1994 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I 3538)
BGBl. 1994 I S. 3538
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.