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Artikel 2 · BT-Drs. 19/4728 · S. 20

Zu Artikel 2 (Änderung des Milch- und Margarinegesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Milch- und Margarinegesetzes)


Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a)
Durch Nummer 1 Buchstabe a und b wird der Verweis auf die seit 1. Januar 2014 geltende Verord-
nung (EU) Nr. 1308/2013, die die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt hat, umgestellt.


Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 1)
Die Streichung des Satzteils durch Nummer 2 stellt eine Folgeänderung der bereits 2013 erfolgten
Streichung der Einvernehmensklausel in § 4 Absatz 2 Satz 1 dar.


Zu Nummer 3 (§ 4 Absatz 2 Satz 1)
Ein Einvernehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bei der Erteilung von Aus-
nahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Milch- und
Margarinegesetzes ist nicht mehr erforderlich, da rein milchproduktbezogene – vor allem die Zu-
sammensetzung und Gütemerkmale von Milchprodukte betreffende – Gründe bei der Erteilung der
Ausnahmegenehmigungen im Vordergrund stehen.


Zu Nummer 4 (§ 4a)
Der sogenannte negative Bezeichnungsschutz fand bislang nur über die Übergangsbestimmung des
§ 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futter-
mittelrecht Anwendung. Angesichts der Bedeutung des Bezeichnungsschutzes ist es notwendig, die
seit 2005 bestehende Übergangsregelung durch dauerhaftes Recht abzulösen. Satz 1 überführt den
negativen Bezeichnungsschutz in das Milch- und Margarinegesetz.
Satz 2 stellt klar, dass das Verbot des Satzes 1 nicht besondere Hervorhebungspflichten berührt, die
im Lebensmittelrecht enthalten oder verkehrsüblich sind. Hierzu zählt insbesondere die Kennzeich-
nung allergener Stoffe.
Drucksache 19/4728                           – 19 –          Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode




Zu Nummer 5 (§ 8)
Mit Beschluss des Bundesverfassu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.247 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4728, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 31.067–35.314 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 653823def4c85407….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP