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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 917

BGBl. 2013 I S. 917 · 17.357 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 917
                                           Gesetz
                       zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
                                                   Vom 20.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1
                      Gesetz

             zur Weiterentwicklung der
           Marktstruktur im Agrarbereich
       (Agrarmarktstrukturgesetz – AgrarMSG)
                    Inhaltsübersicht
§ 1      Anwendungsbereich

§ 2      Begriffsbestimmungen

§ 3      Zuständigkeit
§ 4      Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung
§ 5      Kartellbestimmungen
§ 6      Agrarorganisationenregister
§ 7      Überwachung; Mitteilungen; Veröffentlichung
§ 8      Bußgeldvorschriften

§ 9      Rechtsverordnungen in besonderen Fällen

§ 10     Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 11     Übergangsbestimmung

                             §1
                   Anwendungsbereich

  (1) Dieses Gesetz regelt
1. die staatliche Anerkennung von

   a) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von

      Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und
   b) Branchenverbänden,

   soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse

   bezieht (Agrarorganisationen), und

2. deren Freistellung vom Kartellverbot.
  (2) Ferner dient dieses Gesetz der Durchführung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union (Unionsrecht) hinsichtlich
1. der im Unionsrecht vorgesehenen staatlichen Aner-
   kennung von Agrarorganisationen einschließlich von
   im Unionsrecht geregelten Organisationen und Ver-
   bänden, die mit Agrarorganisationen vergleichbar
   sind, und
2. der im Unionsrecht enthaltenen Freistellung der in
   Nummer 1 genannten Organisationen und Verbände
   vom Kartellverbot.
   (3) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten
überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder
Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisa-
tionen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach
diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz
oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet
werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies
1. aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich
   ist oder
April 2013

  2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen
     liegt.

                           §2

                 Begriffsbestimmungen

    (1) Ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes ist
  1. ein im Wege der Urerzeugung gewonnenes Erzeug-
     nis der Landwirtschaft (Agrarurerzeugnis) oder

  2. ein Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis

     durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen
     wird (Agrarverarbeitungserzeugnis),

  soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertra-
  ges über die Arbeitsweise der Europäischen Union
  angeführt ist (Anhang-I-Erzeugnis).

     (2) Ein nicht in Anhang I angeführtes Erzeugnis

  (Nicht-Anhang-I-Erzeugnis) ist abweichend von Ab-

  satz 1 ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes,

  soweit
  1. das Unionsrecht Bestimmungen über die Anerken-
     nung einer Agrarorganisation für dieses Erzeugnis
     enthält oder

  2. eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für das
     betroffene Erzeugnis dieses Gesetz für anwendbar

     erklärt.

     (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
  schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)

  wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-

  ministerium für Wirtschaft und Technologie durch
  Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
  rates bedarf, dieses Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne
  des Absatzes 2 Nummer 2 für anwendbar zu erklären,
  soweit im Hinblick auf die Förderung der landwirt-
  schaftlichen Erzeugung ein Bedürfnis für die Anerken-
  nung von Agrarorganisationen für derartige Erzeug-
  nisse besteht.

                           §3
                      Zuständigkeit

     (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes,
  der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
  ordnungen und des in § 1 Absatz 2, auch in Verbindung
  mit Absatz 3, genannten Unionsrechts (Agrarorganisa-
  tionenrecht) ist die nach Landesrecht zuständige Stelle
  (zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder
  in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
  ordnungen etwas anderes bestimmt ist.
    (2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach
  dem Hauptsitz der Agrarorganisation.
BGBl. 2013, Seite 918 — Originalseite als Abbildung
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                          §4
                 Voraussetzungen
          und Verfahren der Anerkennung

   (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisa-
   tionen anerkannt werden, zu bestimmen,

2. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine
   Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, ins-
   besondere
  a) die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden
     Ziele,

  b) Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder
     eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insbe-
     sondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die
     Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrieben

     sind (Satzung),

  c) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Ver-
     einigung bezüglich der von der jeweiligen Agrar-
     organisation erfassten Agrarerzeugnisse
      aa) Mindestmengen,
      bb) Mindestmarktwerte,
      cc) Mindestanbauflächen,
  d) Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbeson-
     dere

      aa) eine Mindestmitgliederzahl,
      bb) die Mitgliedschaft in mehr als einer Agraror-
          ganisation,

      cc) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Ver-
          einigung die Pflicht zur Andienung der Er-
          zeugnisse der Mitglieder,
3. Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes
   zu treffen,
4. das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hin-
   sichtlich
  a) des Ruhens der Anerkennung,
  b) der Anerkennung von Agrarorganisationen, die
     Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig
     sind, und

  c) der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,

  zu regeln und

5. die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nut-
   zung zu schützen.
   (2) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt
in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den
Wettbewerb ausschließen.
   (3) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist,
darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation be-
zeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist
das allgemeine Recht anzuwenden.

                          §5
                Kartellbestimmungen

  (1) Für Tätigkeiten, die eine Agrarorganisation in
dem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vor-
nimmt und die dem Agrarorganisationenrecht entspre-

chen, gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen nicht. Im Übrigen bleiben die Vor-
schriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen unberührt.

   (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. den Austausch von Erkenntnissen über Tatsachen
   hinsichtlich der anerkannten Agrarorganisationen
   zwischen den für die Anerkennung zuständigen Stel-
   len und den Kartellbehörden zu regeln, soweit der
   Austausch für das Tätigwerden der jeweils anderen
   Behörde erforderlich ist,

2. soweit eine Agrarorganisation gegen eine anwend-
   bare Bestimmung des Kartellrechts verstößt, das
   Ruhen oder den Widerruf der Anerkennung ein-
   schließlich des Verfahrens zu regeln, und,

3. soweit das Unionsrecht für bestimmte Agrarorgani-

   sationen besondere Kartellbestimmungen vorsieht,
   die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforder-
   lichen Anforderungen sowie das Verfahren zu regeln.

                          §6
            Agrarorganisationenregister
  (1) Jede zuständige Stelle führt für die Agrarorgani-
sationen, für deren Anerkennung sie zuständig ist, ein
Register zum Zweck der Information der Öffentlichkeit
(Agrarorganisationenregister), das für die jeweilige
Agrarorganisation
1. Namen und Anschrift,

2. Datum der Anerkennung,

3. Angabe des Erzeugnisbereichs, auf den sich die An-
   erkennung bezieht,
4. die Angaben nach Absatz 3 und
5. die Angaben nach einer Rechtsverordnung auf
   Grund des Absatzes 4
enthält.
   (2) Auskünfte aus dem Register können im Wege
des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt
werden. Beim automatisierten Abruf über das Internet
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und

Datensicherheit zu treffen.

   (3) Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation auf-
gehoben, fällt die Anerkennung aus sonstigen Gründen
weg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der Auf-
hebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agraror-
ganisationenregister einzutragen. Zum Ablauf des fünf-
ten auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls der
Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle Daten
der betreffenden Agrarorganisation aus dem Agrarorga-
nisationenregister zu löschen.
   (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das Agrar-
organisationenregister zu regeln, soweit

1. die Daten den in Absatz 1 genannten Stellen vorlie-
   gen,
2. die Daten nicht personenbezogen sind und
BGBl. 2013, Seite 919 — Originalseite als Abbildung
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3. an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches
   Interesse besteht.

                          §7
                   Überwachung;
           Mitteilungen; Veröffentlichung
   (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu
erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung des
Agrarorganisationenrechts oder zur Erfüllung von Mit-
teilungspflichten gegenüber Organen der Europäischen
Union erforderlich sind. Insbesondere können Mit-
teilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Aus-
kunfts- und sonstige Unterstützungspflichten sowie
Pflichten zur Duldung des Betretens und der Besichti-
gung von Geschäftsräumen und Betriebsstätten, zur
Vornahme von Proben sowie zur Einsichtnahme und

zum Kopieren von Geschäftsunterlagen vorgeschrieben

werden.

   (2) Die zuständigen Stellen können, soweit dies zur
Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisatio-
nenrechts erforderlich ist, Daten, die sie im Rahmen
der Anerkennung oder Überwachung gewonnen haben,
anderen zuständigen Stellen desselben Landes, den
zuständigen Stellen anderer Länder, des Bundes oder
anderer Mitgliedstaaten oder Organen der Europä-
ischen Union mitteilen.

   (3) Soweit es sich bei der zuständigen Stelle um eine
Stelle des Bundes handelt, kann diese Stelle nicht
personenbezogene Daten zu statistischen oder wissen-
schaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderun-
gen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und
eines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen.

                          §8

                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 sich als anerkannte
   Agrarorganisation bezeichnet,
2. einer Rechtsverordnung nach
  a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 5
     Absatz 2 Nummer 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 oder

  b) § 4 Absatz 1 Nummer 5
  oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
  solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
  die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
  stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift des Unions-
   rechts im Sinne des § 1 Absatz 2 zuwiderhandelt,
   soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für
   einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
   schrift verweist.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des

Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer

Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übri-
gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.
   (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
dies zur Durchsetzung des Unionsrechts im Sinne des

§ 1 Absatz 2 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nummer 3 geahndet werden können.

                          §9
     Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
   (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf,

1. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in
   ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-
   bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
   entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unions-
   rechts unanwendbar geworden sind, und
2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
   (Bundesanstalt) als zuständige Stelle zu bestimmen.

   (2) Soweit nach Absatz 1 Nummer 2 die Bundesan-

stalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorga-

nisationenregisters bestimmt wird, sind die erforder-
lichen Registerdaten von der in § 6 Absatz 1 genannten
Stelle der Bundesanstalt zu übermitteln. In Rechtsver-
ordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Verfah-
ren zur Übermittlung der Registerdaten näher geregelt
werden.

   (3) In Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa kann die
jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die
Landesregierungen übertragen werden, um besonde-
ren regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden
übertragen.

                         § 10

       Verkündung von Rechtsverordnungen

  Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
kündet werden.

                         § 11
               Übergangsbestimmung

   Anerkennungen von Agrarorganisationen, die auf
Grund der bis zum 24. April 2013 geltenden Vorschrif-
ten erteilt worden sind, bleiben bestehen, soweit nicht
auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz
etwas anderes bestimmt ist.

                       Artikel 2
           Änderung des Weingesetzes

   § 16 Absatz 4 des Weingesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. De-

zember 2012 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
  schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
BGBl. 2013, Seite 920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 920
  desrates zur Durchführung von für den Weinbau und
  die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der
  Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
  Union Vermarktungsregeln zur Steuerung des Ange-
  bots im Sinne des Artikels 113c der Verordnung (EG)
  Nr. 1234/2007 festzusetzen.“

2. In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 2“
   durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

                      Artikel 3
                 Änderung des
         Milch- und Margarinegesetzes
  Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
(BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 22 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort „gewerb-
   liches“ durch das Wort „ein“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit den
   Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und
   Technologie“ durch die Wörter „mit dem Bundesmi-
   nisterium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.

                            Artikel 4

              Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 95 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                            Artikel 5

            Inkrafttreten; Außerkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Marktstrukturgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
1990 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 21
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
geändert worden ist, außer Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 20. April 2013
                                                Der Bundespräsident
                                                   Joachim Gauck
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 917. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4629428a46b557bd….