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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3538

BGBl. 1994 I S. 3538 · 39.675 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 3538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3538
3538                                     Bundesgesetzblatt,

                                    zweites Gesetz
Jahrgang 1994, Teil 1
             zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

                                                    Vom 25.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

              Änderung des Lebensmittel-
            und Bedarfsgegenständegesetzes

  Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
(BGBI. 1S. 1169), zuletzt geändert durch § 54 des Geset-

zes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963), wird wie folgt
geändert:

 1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung

    "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" die

    Abkürzung "- LMBG" eingefügt.

 2. Vor§ 1 wird die Inhaltsübersicht wie folgt eingefügt:

                      „Inhaltsübersicht
                         Erster Abschnitt
                      Begriffsbestimmungen
    §   1   Lebensmittel

    §   2   Zusatzstoffe

    §   3   Tabakerzeugnisse
    §   4   Kosmetische Mittel

    §   5   Bedarfsgegenstände

    § 6     Verbraucher
    § 7     Sonstige Begriffsbestimmungen

                        Zweiter Abschnitt
                    Verkehr mit Lebensmitteln

    § 8 Verbote zum Schutz der Gesundheit
    § 9 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
    §10 Ermächtigung für Hygienevorschriften
    § 11 Zusatzstoffverbote
    §12 Ermächtigungen für Zusatzstoffe
    §13 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
    §14 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
    §15 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
    §16 Kenntlichmachung
    §17 Verbote zum Schutz vor Täuschung
    §18 Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung
    §19 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
    § 19a Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem Ver-
          kehr mit Lebensmitteln
                         Dritter Abschnitt
                  Verkehr mit Tabakerzeugnissen

    §20     Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung

    §21     Ermächtigungen

    §22     Werbeverbote

    §23     Anwendung von Vorschriften

                         Vierter Abschnitt
                 Verkehr mit kosmetischen Mitteln
    §24     Verbote zum Schutz der Gesundheit
    §25     Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung

November 1994

       § 26    Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
       § 26a Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit
             kosmetischen Mitteln
       § 27    Verbote zum Schutz vor Täuschung
       § 28    (weggefallen)

       § 29    Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung

                               Fünfter Abschnitt
               Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen

       § 30    Verbote zum Schutz der Gesundheit

       § 31    Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
       § 32    Ermächtigungen

                               Sechster Abschnitt

                        Allgemeine Bestimmungen

       § 33    Deutsches Lebensmittelbuch
       § 34    Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
       § 35    Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
       § 36    Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
       § 37    Zulassung von Ausnahmen
       § 38    Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
       § 38a   Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemein-
               schaftsrecht

       § 39    Anhörung von Sachkennern

                               Siebter Abschnitt

                Überwachung und Lebensmittel-Monitoring

                                Unterabschnitt A
                                 Überwachung

       § 40    Zuständigkeit für die Überwachung
       § 41    Durchführung der Überwachung

       § 42    Probenahme
       § 43    Duldungs- und Mitwirkungspflichten
       § 43a   Außenverkehr
       § 43b   Schiedsverfahren
       § 44    Ermächtigungen
       § 45    Erlaß von Verwaltungsvorschriften
       § 46    Landesrechtliche Bestimmungen
       § 46a   Gebühren
       § 46b   Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht

                                Unterabschnitt B
                          Lebensmittel-Monitoring
       § 46c Begriffsbestimmung
       § 46d Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
       § 46e Erlaß von Verwaltungsvorschriften

                                Achter Abschnitt

                                Ein- und Ausfuhr

       §47     Verbringungsverbote

       §47a    Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten
       §47b    Vorübergehende Verbringungsverbote
       §48     Mitwirkung von Zolldienststellen
       §49     Ermächtigungen
       §50     Ausfuhr
BGBl. 1994, Seite 3539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3539
                        Neunter Abschnitt
              Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

                       Unterabschnitt A
                Verstöße gegen deutsches Recht
   § 51   Straftaten
   § 52   Straftaten

   § 53   Ordnungswidrigkeiten
   § 54   Ordnungswidrigkeiten
   § 55   Einziehung

                       Unterabschnitt B
      Verstöße gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft
   § 56   Straftaten
   § 57   Straftaten

   § 58   Ordnungswidrigkeiten

   § 59   Ordnungswidrigkeiten

   § 60   Ermächtigungen
   § 61   Einziehung".

3. a) Im einleitenden Satzteil von § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1,
      § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15
      Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20 Abs. 3,
      § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 29, § 32
      Abs. 1, § 44 und § 49 Abs. 1 Satz 1 sowie

   b) in § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1
      und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 17
      Abs. 2, § 18 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 2, § 31
      Abs. 2 Satz 1 und 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 36
      Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz,
      § 37 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 2, § 41
      Abs. 2 Satz 2, § 44 Nr. 2 zweiter Halbsatz,§ 45,
      § 47a Abs. 2 Satz 3, § 47b Nr. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1,
      § 48 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 3 und § 50
      Abs.5
   werden jeweils die Worte „der Bundesminister" durch
   die Worte „das Bundesministerium" ersetzt.

4. a) Im einleitenden Satzteil von§ 2 Abs. 3, § 13 Abs. 2,
      § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20

      Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und § 29 sowie
   b) in§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 10
      Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 3

      Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 37
      Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz, § 38 Abs. 3 Satz 1,
      § 47a Abs. 2 Satz 1 und§ 49 Abs. 1 Satz 3

   werden jeweils die Worte „den Bundesministern"

   durch die Worte „den Bundesministerien" ersetzt.

5. a) Im einleitenden Satzteil von § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 3,
      § 25 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 1 sowie
   b) in § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 2,
      § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36
      Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 40 Abs. 6,
      § 43a Satz 1, § 44 Nr. 2 zweiter Halbsatz, § 45
      zweiter Halbsatz, § 47a Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2
      Satz 1 und 3 und § 50 Abs. 5 zweiter Halbsatz

  wird jeweils das Wort „Bundesminister" durch das
  Wort „Bundesministerium" ersetzt.

6. In § 3 Abs. 1 und in Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils nach
   den Worten „Kauen oder" die Worte "anderweitigen
   oralen Gebrauch oder zum" eingefügt.

7. In § 15 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebens-
   mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn
   in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wir-
   kung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden

   sind, die
   1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
      Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur
      Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die
      Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-
      mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
      Ursprungs (ABI. EG Nr. L224 S. 1) bei den dort ge-
      nannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,

   2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG)

      Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen über-

      schreiten,

   3. nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte
      Höchstmengen überschreiten,
   4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier,
      von dem die Lebensmittel gewonnen werden,
      zugelassen oder registriert sind, nicht auf Grund •
      sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften an-
      gewendet werden dürfen oder nicht als Zusatz-
      stoffe zu Futtermitteln zugelassen sind.

      (2) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die
   als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder als
   Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind, dem
   lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen
   1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur ge-
      wonnen werden,

   2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbs-
      mäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
   wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten wor-
   den sind."

8. § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Im Einleitungssatz werden nach den Worten „des
      Verbrauchers" die Worte „oder im Falle des Buch-
      stabens fauch Dritter" eingefügt.

   b) Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:

      ,,f) vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimm-
           ten Tabakerzeugnissen oder in der Werbung
           für bestimmte Tabakerzeugnisse Warnhinwei-

           se oder sonstige warnende Aufmachungen zu

           verwenden sind,".
   c) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

      ,,g) das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
           die zum anderweitigen oralen Gebrauch als
           Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu ver-
           bieten;".

9. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:

  „Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende
  Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heran-
  ziehung der Aufmachung der Erzeugnisse, ihrer Kenn-
  zeichnung, gegebenenfalls der Hinweise für ihre Ver-
  wendung und der Anweisungen für ihre Entfernung
  sowie aller sonstigen, die Erzeugnisse begleitenden
  Angaben oder Informationen seitens des Herstellers
BGBl. 1994, Seite 3540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3540
3540                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

    oder des für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse
    Verantwortlichen."

10. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:

           "Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
           Einvernehmen mit den Bundesministerien für
           Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung
           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
           Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um
           eine Gefährdung der Gesundheit durch kos-
           metische Mittel zu verhüten, ...

       bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Herstel-
           len" die Worte ,, , das Behandeln" eingefügt.
       cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semi-
           kolon ersetzt, und folgende Nummer 4 wird
           angefügt:

           ,,4. das Herstellen und die Einfuhr von kos-
                metischen Mitteln sowie die Durchfüh-
                rung von Bewertungen, aus denen sich
                die gesundheitliche Beurteilung kos-
                metischer Mittel ergibt, vom Nachweis
                bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu
                machen."

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        "(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
       ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundes-
       ministerien für Wirtschaft und für Arbeit und
       Sozialordnung· durch Rechtsverordnung mit Zu-
       stimmung des Bundesrates, soweit es für eine
       medizinische Behandlung bei gesundheitlichen
       Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von
       kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erfor-
       derlich ist,
       1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder
          demjenigen, der das kosmetische Mittel in den
          Verkehr bringt, dem Bundesinstitut für gesund-
          heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärme-
          dizin bestimmte Angaben über das kos-
          metische Mittel, insbesondere Angaben zu sei-
          ner Identifizierung, über seine Verwendungs-

          zwecke, über die in dem kosmetischen Mittel

          enthaltenen Stoffe und deren Menge sowie

          jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen

          sind, und die Einzelheiten über Form, Inhalt,

          Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mitteilungen

          zu bestimmen;

       2. zu bestimmen, daß das Bundesinstitut für
          gesundheitlichen     Verbraucherschutz       und
          Veterinärmedizin die Angaben nach Nummer 1
          an die von den Ländern zu bezeichnenden
          medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse
          über die gesundheitlichen Auswirkungen kos-
          metischer Mittel sammeln und auswerten und
          bei stoffbezogenen gesundheitlichen Beein-
          trächtigungen durch Beratung und Behandlung
          Hilfe leisten Onformations- und Behandlungs-
          zentren für Vergiftungen), weiterleiten kann;

       3. zu bestimmen, daß die Informations- und Be-
          handlungszentren für Vergiftungen dem Bun-
          desinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
          schutz und Veterinärmedizin über Erkenntnisse
          auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die für die
          Beratung bei und die Behandlung von stoffbe-
          zogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
          von allgemeiner Bedeutung sind.

       Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertrau-
       lich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck
       verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von
       gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beant-
       worten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1
       und 2 können nähere Bestimmungen über die ver-
       trauliche Behandlung und die Zweckbindung nach
       Satz 2 erlassen werden."

11 . Folgender § 26a wird eingefügt:
                            ,,§26a

            Weitere Ermächtigungen zum Schutz
          bei dem Verkehr mit kosmetischen Mitteln

       Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
    mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
    rium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
    Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
    des Verbrauchers erforderlich ist,

    1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder dem
       Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über
       das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die
       Zusammensetzung kosmetischer Mittel, über die
       hierbei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen
       von kosmetischen Mitteln sowie über die Bewer-
       tungen, aus denen sich die gesundheitliche Beur-
       teilung kosmetischer Mittel ergibt, und über den
       für die Bewertung Verantwortlichen für die für die
       Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mit-
       teln zuständigen Behörden bereitgehalten werden
       müssen sowie den Ort und die Einzelheiten über
       die Art und Weise des Bereithaltens zu bestimmen;
    2. vorzuschreiben, daß der Hersteller oder der Ein-
       führer den für die Überwachung des Verkehrs mit
       kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden be-
       stimmte Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat;

    3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungs-

       verfahren, nach denen die gesundheitliche Unbe-

       denklichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen

       und zu beurteilen Ist, festzulegen und das Her-

       stellen, das Behandefn und das Inverkehrbringen

       von kosmetischen Mitteln hiervon abhängig zu

       machen."

12. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
       „4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die
           aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf
           Verbraucher einwirken oder übergehen kön-
           nen oder die beim Herstellen, Behandeln oder
           Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfs-
           gegenständen in oder auf diesen vorhanden
           sein dürfen;".
BGBl. 1994, Seite 3541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3541
    b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
       Komma ersetzt, und folgende Nummern werden
       angefügt:
       "11 . vorzuschreiben. daß bestimmte Bedarfsge-
             genstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6
             nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,
             wenn bestimmte Anforderungen an ihre
             mikrobiologische Beschaffenheit eingehalten
             werden;

        12. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfs-

            gegenstände nur mit einem Begleitpapier in

            den Verkehr gebracht werden dürfen, sowie

            die Einzelheiten über Inhalt, Form und Aus-
            gestaltung des Begleitpapiers zu bestimmen."

13. § 37 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 und Satz 2 werden die Worte "2 Jahre"
       durch die Worte "3 Jahre" ersetzt.

    b) In Satz 2 wird das Wort „zweimal" durch das Wort
       "dreimal" ersetzt.

14. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird durch
    folgende Überschrift ersetzt:
                      „Siebter Abschnitt

         Überwachung und Lebensmittel-Monitoring
                       Unterabschnitt A

                       Überwachung".

15. § 42 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

           „Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe

           nicht oder ohne Gefährdung des Unter-

           suchungszwecks nicht in Teile von gleicher
           Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück
           der gleichen Art und von demselben Hersteller
           wie das als Probe entnommene ist zurückzu-
           lassen."

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Der Hersteller kann auf die Zurücklassung
           einer Probe verzichten."
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen
       Überwachung nach diesem Gesetz entnommen
       werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung
       geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis

       zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn

       andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde."

16. Folgender § 46b wird eingefügt:

                            ,,§46b

         Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht
     .. Die §§ 40 bis 46a finden auch Anwendung auf die
    Uberwachung von Erzeugnissen im Sinne dieses
    Gesetzes, soweit sie Vorschriften in unmittelbar gel-
    tenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
    unterliegen. die in diesem Gesetz geregelte Sach-
    bereiche betreffen."

17. Nach § 46b wird folgender Unterabschnitt B ein-
    gefügt:
                     "Unterabschnitt B
                 Lebensmittel-Monitoring

                           §46c
                    Begriffsbestimmung

      Lebensmittel-Monitoring ist ein System wieder-
   holter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen

   von Gehalten an gesundheitlich unerwünschten Stof-

   fen wie Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen und

   Mykotoxinen in und auf Lebensmitteln, die zum früh-

   zeitigen Erkennen von Gesundheitsgefährdungen
   unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner
   Lebensmittel oder der Gesamtnahrung durchgeführt

   werden.
                         §46d

        Durchführung des Lebensmittel-Monitoring

      (1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln
   den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 46c in und auf
   Lebensmitteln auf der Grundlage der nach § 46e
   erlassenen Verwaltungsvorschriften.
      (2) Das Lebensmittel-Monitoring ist durch fachlich
   geeignete Personen durchzuführen. Soweit es zur
   Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erforder-
   lich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Pro-
   ben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu
   entnehmen. § 42 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.
      (3) Soweit es zur Durchführung des Lebensmittel-

   Monitoring erforderlich ist, sind die mit der Durch-
   führung beauftragten Personen befugt, Grundstücke
   und Betriebsräume, in oder auf denen Lebensmittel
   gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den

   Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen

   Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder

   Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaber der in Satz 1
   bezeichneten Grundstücke und Räume und die von
   ihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Er-
   zeugnisse nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 in den Ver-
   kehr bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach
   Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und
   die in der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
   tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu
   unterstützen. insbesondere ihnen auf Verlangen die
   Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und
   Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben
   zu ermöglichen. Die in Satz 2 genannten Personen
   sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten;

   abgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu

   unterrichten, daß die Überprüfung der Probe eine

   anschließende Durchführung der Überwachung nach
   § 41 Abs. 1 Satz 1 zur Folge haben kann.

      (4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung

   nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Proben, die zur Durch-
   führung des Lebensmittel-Monltoring entnommen
   werden, können jeweils auch für den anderen Zweck
   verwendet werden. In diesem Fall sind die für beide
   Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.
     (5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei
   der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erho-
   benen Daten an das Bundesinstitut für gesundheit-
BGBl. 1994, Seite 3542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3542
3542                                       Bundesgesetzblatt,

    liehen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin zur
    Aufbereitung, Zusammenfassung, Bewertung, Doku-

    mentation und Erstellung von Berichten. Personen-
    bezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie
    sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung
    der Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder zur
    Durchführung des lebensmittel-Monitoring erforder-

    lich sind. Sofern die übermittelten Angaben die
    Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen
    worden ist, darf das Bundesinstitut für gesundheit-
    lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin diese
    Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bun-
    desmiAisterium sowie für die Bundesministerien für
    Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für
    Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für die
    zuständigen Behörden des Landes bestimmt sind,
    das die Angaben übermittelt hat. In den Berichten an
    die Länder sind außerdem die Besonderheiten des
    jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen.
    Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
    schutz und Veterinärmedizin veröffentlicht jährlich
    einen Bericht über die Ergebnisse des lebensmittel-
    Monitoring.
                            §46e

               Erlaß von Verwaltungsvorschriften

      Die zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
    erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Moni-
    toringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften nach
    § 45 geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuß
    aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. Das
    Bundesministerium beruft die Mitglieder des Aus-
    schusses auf Vorschlag der Länder."

18. § 49 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     "(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
    angeordnet werden, daß bestimmte Lebensmittel nur
    über bestimmte Zolldienststellen, Grenzkontrollstel-
    len, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere
    amtliche Stellen in das Inland verbracht werden dür-
    fen. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1
    genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im
    Falle der Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem
    Bundesministerium der Finanzen."

19. Nach der Überschrift des Neunten Abschnitts wird
    folgende Unterabschnittsüberschrift eingefügt:
                        "Unterabschnitt A
               Verstöße gegen deutsches Recht".

20. In § 51 wird Absatz 1a wie folgt gefaßt:
       ,,(1 a) Ebenso wird bestraft, wer
    1. entgegen § 15 Abs. 1 von einem Tier gewonnene
       Lebensmittel in den Verkehr bringt,
    2. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 Lebensmittel von einem
       Tier gewinnt oder entgegen§ 15 Abs. 2 Nr. 2 von
       einem Tier gewonnene Lebensmittel in den Ver-
       kehr bringt oder
    3. einer nach§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2
       erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
       weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
       Strafvorschrift verweist."
Jahrgang 1994, Teil 1

  21. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 wird nach der· Angabe "oder einer
         nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c" die
         Angabe "oder g" eingefügt.

      b) In Nummer 7 wird nach der Angabe "§ 32 Abs. 1
         Nr. 4 oder 5" die Angabe „oder nach § 26a Nr. 3"
         eingefügt.

      c) In Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 4
         oder 5" durch die Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 5
         oder 11 " ersetzt.

  22. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d wird nach der
      Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 Buchstabe a oder b"
      die Angabe,,, nach§ 26 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 1"
      eingefügt.

  23. § 54 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,§ 32
             Abs. 1 Nr. 9b" die Angabe „oder 12" eingefügt.

         bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

              „5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 7b
                  oder§ 48 Abs. 1 Nr. 3 zuwiderhandelt."

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 16
             Abs. 2 Nr. 2" die Angabe "oder nach § 26a
             Nr. 1 oder 2" eingefügt.
         bb) In Nummer 2 werden die Worte „die in der
             Überwachung tätigen Personen" durch die
             Worte „eine in der Überwachung tätige Per-
             son" ersetzt.

         cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
             eingefügt:
              ,,2a. entgegen § 46d Abs. 3 Satz 2 eine Maß-
                    nahme oder eine Probenahme nicht dul-
                    det oder eine bei der Durchführung des
                    Lebensmittel-Monitoring tätige Person
                    nicht unterstützt."
      c) In Absatz 3 wird die Zahlenangabe „fünfundzwan-
         zigtausend" durch die Zahlenangabe „dreißig-
         tausend" und die Zahlenangabe „tausend" durch
         die Zahlenangabe "zehntausend" ersetzt.

  24. In§ 55 Satz 1 wird nach der Angabe,,§§ 51" und nach
      der Angabe "§§ 53" jeweils das Wort „und" durch das
      Wort „oder" ersetzt.

  25. Nach § 55 wird folgender Unterabschnitt B eingefügt:
                        "Unterabschnitt B
                           Verstöße
          gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft

                               §56
                            Straftaten
        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
      Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar gelten-
      den Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Ge-
      meinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
BGBl. 1994, Seite 3543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3543
1. einer Regelung, zu der die in
   a) § 51 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 6 oder

   b) § 51 Abs. 1a Nr. 3
   genannten Vorschriften ermächtigen, oder
2. einemin
   a) § 51 Abs. 1 oder

   b) § 51 Abs. 1a Nr. 1 oder 2

   genannten Gebot oder Verbot

entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
schrift verweist.
  (2) § 51 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

  (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig han-
delt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.

                           §57

                       Straftaten
   Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden
Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-

schaft zuwiderhandelt, die inhaltlich

1 . einer Regelung, zu der die in

   a) §52Abs.1 Nr.1,
   b) § 52 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 8 oder 11 oder Abs. 2
      Nr. 1, 2, 6, 7 oder 10,
   c) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder
   d) § 52 Abs. 2 Nr. 3
   genannten Vorschriften ermächtigen, oder
2. einemin
   a) § 52 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2
      Nr.1,2oder4bis 11 oder
   b) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 3

   genannten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60
auf diese Strafvorschrift verweist.

                           §58
                Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 57

Nr. 1 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 2 bezeichneten
Handlungen fahrlässig begeht. Für eine Handlung
nach § 57 Nr. 1 Buchstabe c oder d oder Nr. 2 Buch-
stabe b gilt dies jedoch nur, wenn er die Stoffe im
Sinne des § 14 angewendet oder die Lebensmittel
oder Tabakerzeugnisse in den Geltungsbereich die-
ses Gesetzes verbracht hat.
  (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar gel-
   tenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
   Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich

   a) einer Regelung, zu der die in § 53 Abs. 2 Nr. 1
      Buchstabe a, c oder d genannten Vorschriften
      ermächtigen, oder

   b) einem in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e
      genannten Gebot oder Verbot
   entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach
   § 60 auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

    2. eine der in§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2
       Buchstabe b oder in § 57 Nr. 1 Buchstabe a. c
       oder d oder Nr. 2 Buchstabe b bezeichneten
       Handlungen leichtfertig begeht, soweit nicht Ab-
       satz 1 oder§ 56 Abs. 3 anzuwenden ist.
      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
    buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
    werden.

                            §59

                    Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
    Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu-
    widerhandelt, die inhaltlich

    1. einer Regelung, zu der die in§ 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
       genannten Vorschriften ermächtigen, oder

    2. a) einer Regelung, zu der die in§ 54 Abs. 2 Nr. 1
          oder 3 genannten Vorschriften ermächtigen,
          oder
       b) einem in§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a genannten
          Gebot oder Verbot

    entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60

    auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
    Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißig-
    tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
    Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
    sche Mark geahndet werden.
                             §60
                       Ermächtigungen
      Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
    mächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechts-
    akte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
    durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
    desrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

    1. als Straftat nach§ 56 Abs. 1 oder§ 57 zu ahnden
       sind oder
    2. als Ordnungswidrigkeit nach§ 58 Abs. 2 Nr. 1 oder
       § 59 Abs. 1 geahndet werden können.

                               §61

                           Einziehung

      Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 56
    oder § 57 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 58
    oder § 59 bezieht, können eingezogen werden. § 7 4a
    des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
    Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden."

                        Artikel 2
              Änderung anderer Gesetze

1. Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
   (BGBI. 1 S. 1471), geändert gemäß Artikel 51 der Ver-
   ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
   wie folgt geändert:

   1. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
      gefaßt:
                       „Vierter Abschnitt
                      Überwachung,
      Lebensmittel-Monitoring, Befugnisse der Länder".
BGBl. 1994, Seite 3544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3544
3544                                    Bundesgesetzblatt,

   2. § 10 wird wie folgt geändert:
       a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

             ,,Überwachung, Lebensmittel-Monitoring".

       b) Es wird folgender Satz ang;fügt:
          „Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und
          Bedarfsgegenständeges~tzes finden im Bereich
          dieses Gesetzes Anwendung."

2. In§ 31 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189),
   das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom
   8. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1467) geändert worden ist, wird
   folgender Satz angefügt:
   ,,Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfs-
   gegenständegesetzes finden im Bereich dieses Ge-
   setzes entsprechende Anwendung."

3. In § 43 des Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fas-
   sung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1
Jahrgang 1994, Teil 1

       S. 993), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
       20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2170) geändert worden
       ist, wird folgender Satz angefügt:

       ,,Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfs-
       gegenständegesetzes finden im Bereich dieses Ge-
       setzes entsprechende Anwendung."

                           Artikel3
               Neubekanntmachungserlaubnis
    Das Bundesministerium für Gesundheit kann das
  Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der vom
  Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
  Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                           Artikel4

                         Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
  in Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Berlin, den 25. November

1994
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                   Der Bundeskanzler
                                                    Dr. Helmut Kohl
                                      Der Bundesminister für Gesundheit
                                               Horst Seehofer
                                           Der Bundesminister
                                für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                             Jochen Borchert
BGBl. 1994, Seite 3545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3545
                              Verordnung
              über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
                nach dem Dritten Verstromungsgesetz
                           für das Jahr 1995
                             Vom 28. November 1994
  Auf Grund des § 8 Abs. 3a Satz 2 des Dritten Verstromungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI.
1 S. 917), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von
Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des
Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1
das Bundesministerium für Wirtschaft:

                                       §1
S. 1618), verordnet
  (1) Der in § 8 Abs. 3a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes für 1995 auf
8,50 vom Hundert festgesetzte Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für das
Kalenderjahr 1995 für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den
nachfolgenden Ländern erzielten Erlöse wie folgt festgelegt:
          für Baden-Württemberg
          für Bayern
          für Berlin
          für Bremen
          für Hamburg
          für Hessen
          für Niedersachsen
          für Nordrhein-Westfalen
          für Rheinland-Pfalz
          für das Saarland
          für Schleswig-Holstein
- 7 ,8 vom Hundert,
 8,2 vom Hundert,
 6,4 vom Hundert,
 8,3 vom Hundert,
 9,2 vom Hundert,
 8, 1 vom Hundert,
 9,0 vom Hundert,
 9, 1 vom Hundert,
 9,0 vom Hundert,
 8,8 vom Hundert,
 7,8 vom Hundert.
  (2) Für Berlin gilt der in Absatz 1 genannte Vom-Hundert-Satz für Lieferungen
von Elektrizität an Endverbraucher nur insoweit, als
sie in dem Teil des Landes
erfolgen, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.

                                       §2
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

  Bonn, den 28. November 1994

                 Der Bundesminister für Wirtschaft
                            Rexrodt
BGBl. 1994, Seite 3546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3546
3546                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1




                                    Verordnung
                      nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes
       zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
                                   Vom 29. November 1994

           Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Aus-
         ländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert
         durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verordnet
         das Bundesministerium des Innern:

                                            Artikel 1
           Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
         1990 (BGBI. 1S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Februar
         1993 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:

         In der Anlage I werden „Benin", ,,Burkina Faso", ,,Cöte d'lvoire", ,,Niger" und
         "Togo" gestrichen.

                                            Artikel2
           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


           Bonn, den 29. November 1994

                            Der Bundesminister des Innern
                                      Kanther

BGBl. 1994, Seite 3547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3547




                          Verordnung
   zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-
umlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
                            Vom 29. November 1994

  Auf Grund des§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2086) verordnet die
Bundesregierung:
                                   §1
  Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes in der ab dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung (BGBI. 11993 S. 2086,
2088) wird für das Jahr 1995 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie
Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 12 vom Hundert-Punkte auf ins-
gesamt 60 vom Hundert erhöht.
                                       §2
   Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum
1. Februar 1996 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und
1. November 1995 sind Abschlagszahlungen für das vorgehende Kalender-
vierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des
Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.

                                       §3
  Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.



  Der Bundesrat hat zugestimmt.



  Bonn, den 29. November 1994

                            Der Bundeskanzler
                             Dr. Helmut Kohl

                  Der Bundesminister der Finanzen
                           Theo Waigel

                   Der Bundesminister des Innern
                             Kanther

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3538. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1948ee4caaaf007c….