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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3538
BGBl. 1994 I S. 3538 · 39.675 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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3538 Bundesgesetzblatt,
zweites Gesetz
Jahrgang 1994, Teil 1
zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Vom 25.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
(BGBI. 1S. 1169), zuletzt geändert durch § 54 des Geset-
zes vom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 1963), wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung
"Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" die
Abkürzung "- LMBG" eingefügt.
2. Vor§ 1 wird die Inhaltsübersicht wie folgt eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1 Lebensmittel
§ 2 Zusatzstoffe
§ 3 Tabakerzeugnisse
§ 4 Kosmetische Mittel
§ 5 Bedarfsgegenstände
§ 6 Verbraucher
§ 7 Sonstige Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Verkehr mit Lebensmitteln
§ 8 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 9 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§10 Ermächtigung für Hygienevorschriften
§ 11 Zusatzstoffverbote
§12 Ermächtigungen für Zusatzstoffe
§13 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
§14 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
§15 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
§16 Kenntlichmachung
§17 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§18 Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung
§19 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
§ 19a Weitere Ermächtigungen zum Schutz bei dem Ver-
kehr mit Lebensmitteln
Dritter Abschnitt
Verkehr mit Tabakerzeugnissen
§20 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
§21 Ermächtigungen
§22 Werbeverbote
§23 Anwendung von Vorschriften
Vierter Abschnitt
Verkehr mit kosmetischen Mitteln
§24 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§25 Verwendungsverbot und Zulassungsermächtigung
November 1994
§ 26 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 26a Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit
kosmetischen Mitteln
§ 27 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 28 (weggefallen)
§ 29 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
Fünfter Abschnitt
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
§ 32 Ermächtigungen
Sechster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 33 Deutsches Lebensmittelbuch
§ 34 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
§ 35 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren
§ 36 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
§ 37 Zulassung von Ausnahmen
§ 38 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
§ 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemein-
schaftsrecht
§ 39 Anhörung von Sachkennern
Siebter Abschnitt
Überwachung und Lebensmittel-Monitoring
Unterabschnitt A
Überwachung
§ 40 Zuständigkeit für die Überwachung
§ 41 Durchführung der Überwachung
§ 42 Probenahme
§ 43 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 43a Außenverkehr
§ 43b Schiedsverfahren
§ 44 Ermächtigungen
§ 45 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
§ 46 Landesrechtliche Bestimmungen
§ 46a Gebühren
§ 46b Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht
Unterabschnitt B
Lebensmittel-Monitoring
§ 46c Begriffsbestimmung
§ 46d Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
§ 46e Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Achter Abschnitt
Ein- und Ausfuhr
§47 Verbringungsverbote
§47a Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten
§47b Vorübergehende Verbringungsverbote
§48 Mitwirkung von Zolldienststellen
§49 Ermächtigungen
§50 Ausfuhr

Neunter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Unterabschnitt A
Verstöße gegen deutsches Recht
§ 51 Straftaten
§ 52 Straftaten
§ 53 Ordnungswidrigkeiten
§ 54 Ordnungswidrigkeiten
§ 55 Einziehung
Unterabschnitt B
Verstöße gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft
§ 56 Straftaten
§ 57 Straftaten
§ 58 Ordnungswidrigkeiten
§ 59 Ordnungswidrigkeiten
§ 60 Ermächtigungen
§ 61 Einziehung".
3. a) Im einleitenden Satzteil von § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1,
§ 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15
Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20 Abs. 3,
§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 29, § 32
Abs. 1, § 44 und § 49 Abs. 1 Satz 1 sowie
b) in § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1
und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 17
Abs. 2, § 18 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 2, § 31
Abs. 2 Satz 1 und 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 36
Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz,
§ 37 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 2, § 41
Abs. 2 Satz 2, § 44 Nr. 2 zweiter Halbsatz,§ 45,
§ 47a Abs. 2 Satz 3, § 47b Nr. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1,
§ 48 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 3 und § 50
Abs.5
werden jeweils die Worte „der Bundesminister" durch
die Worte „das Bundesministerium" ersetzt.
4. a) Im einleitenden Satzteil von§ 2 Abs. 3, § 13 Abs. 2,
§ 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20
Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und § 29 sowie
b) in§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 10
Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 3
Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 37
Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz, § 38 Abs. 3 Satz 1,
§ 47a Abs. 2 Satz 1 und§ 49 Abs. 1 Satz 3
werden jeweils die Worte „den Bundesministern"
durch die Worte „den Bundesministerien" ersetzt.
5. a) Im einleitenden Satzteil von § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 3,
§ 25 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Satz 1 sowie
b) in § 9 Abs. 3, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 2,
§ 32 Abs. 3, § 33 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1, § 36
Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 40 Abs. 6,
§ 43a Satz 1, § 44 Nr. 2 zweiter Halbsatz, § 45
zweiter Halbsatz, § 47a Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 2
Satz 1 und 3 und § 50 Abs. 5 zweiter Halbsatz
wird jeweils das Wort „Bundesminister" durch das
Wort „Bundesministerium" ersetzt.
6. In § 3 Abs. 1 und in Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils nach
den Worten „Kauen oder" die Worte "anderweitigen
oralen Gebrauch oder zum" eingefügt.
7. In § 15 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
,,(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebens-
mittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn
in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wir-
kung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden
sind, die
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur
Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die
Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-
mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs (ABI. EG Nr. L224 S. 1) bei den dort ge-
nannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,
2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen über-
schreiten,
3. nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte
Höchstmengen überschreiten,
4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier,
von dem die Lebensmittel gewonnen werden,
zugelassen oder registriert sind, nicht auf Grund •
sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften an-
gewendet werden dürfen oder nicht als Zusatz-
stoffe zu Futtermitteln zugelassen sind.
(2) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die
als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder als
Zusatzstoffe zu Futtermitteln zugelassen sind, dem
lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen
1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur ge-
wonnen werden,
2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbs-
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten wor-
den sind."
8. § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden nach den Worten „des
Verbrauchers" die Worte „oder im Falle des Buch-
stabens fauch Dritter" eingefügt.
b) Buchstabe f wird wie folgt gefaßt:
,,f) vorzuschreiben, daß im Verkehr mit bestimm-
ten Tabakerzeugnissen oder in der Werbung
für bestimmte Tabakerzeugnisse Warnhinwei-
se oder sonstige warnende Aufmachungen zu
verwenden sind,".
c) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
,,g) das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
die zum anderweitigen oralen Gebrauch als
Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu ver-
bieten;".
9. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:
„Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende
Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heran-
ziehung der Aufmachung der Erzeugnisse, ihrer Kenn-
zeichnung, gegebenenfalls der Hinweise für ihre Ver-
wendung und der Anweisungen für ihre Entfernung
sowie aller sonstigen, die Erzeugnisse begleitenden
Angaben oder Informationen seitens des Herstellers

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oder des für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse
Verantwortlichen."
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefaßt:
"Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um
eine Gefährdung der Gesundheit durch kos-
metische Mittel zu verhüten, ...
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Herstel-
len" die Worte ,, , das Behandeln" eingefügt.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt, und folgende Nummer 4 wird
angefügt:
,,4. das Herstellen und die Einfuhr von kos-
metischen Mitteln sowie die Durchfüh-
rung von Bewertungen, aus denen sich
die gesundheitliche Beurteilung kos-
metischer Mittel ergibt, vom Nachweis
bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu
machen."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Wirtschaft und für Arbeit und
Sozialordnung· durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates, soweit es für eine
medizinische Behandlung bei gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von
kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erfor-
derlich ist,
1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder
demjenigen, der das kosmetische Mittel in den
Verkehr bringt, dem Bundesinstitut für gesund-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärme-
dizin bestimmte Angaben über das kos-
metische Mittel, insbesondere Angaben zu sei-
ner Identifizierung, über seine Verwendungs-
zwecke, über die in dem kosmetischen Mittel
enthaltenen Stoffe und deren Menge sowie
jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen
sind, und die Einzelheiten über Form, Inhalt,
Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mitteilungen
zu bestimmen;
2. zu bestimmen, daß das Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin die Angaben nach Nummer 1
an die von den Ländern zu bezeichnenden
medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse
über die gesundheitlichen Auswirkungen kos-
metischer Mittel sammeln und auswerten und
bei stoffbezogenen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen durch Beratung und Behandlung
Hilfe leisten Onformations- und Behandlungs-
zentren für Vergiftungen), weiterleiten kann;
3. zu bestimmen, daß die Informations- und Be-
handlungszentren für Vergiftungen dem Bun-
desinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
schutz und Veterinärmedizin über Erkenntnisse
auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die für die
Beratung bei und die Behandlung von stoffbe-
zogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
von allgemeiner Bedeutung sind.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertrau-
lich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck
verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beant-
worten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1
und 2 können nähere Bestimmungen über die ver-
trauliche Behandlung und die Zweckbindung nach
Satz 2 erlassen werden."
11 . Folgender § 26a wird eingefügt:
,,§26a
Weitere Ermächtigungen zum Schutz
bei dem Verkehr mit kosmetischen Mitteln
Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
des Verbrauchers erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, daß von dem Hersteller oder dem
Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über
das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die
Zusammensetzung kosmetischer Mittel, über die
hierbei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen
von kosmetischen Mitteln sowie über die Bewer-
tungen, aus denen sich die gesundheitliche Beur-
teilung kosmetischer Mittel ergibt, und über den
für die Bewertung Verantwortlichen für die für die
Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mit-
teln zuständigen Behörden bereitgehalten werden
müssen sowie den Ort und die Einzelheiten über
die Art und Weise des Bereithaltens zu bestimmen;
2. vorzuschreiben, daß der Hersteller oder der Ein-
führer den für die Überwachung des Verkehrs mit
kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden be-
stimmte Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat;
3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungs-
verfahren, nach denen die gesundheitliche Unbe-
denklichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen
und zu beurteilen Ist, festzulegen und das Her-
stellen, das Behandefn und das Inverkehrbringen
von kosmetischen Mitteln hiervon abhängig zu
machen."
12. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die
aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf
Verbraucher einwirken oder übergehen kön-
nen oder die beim Herstellen, Behandeln oder
Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfs-
gegenständen in oder auf diesen vorhanden
sein dürfen;".

b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt, und folgende Nummern werden
angefügt:
"11 . vorzuschreiben. daß bestimmte Bedarfsge-
genstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,
wenn bestimmte Anforderungen an ihre
mikrobiologische Beschaffenheit eingehalten
werden;
12. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfs-
gegenstände nur mit einem Begleitpapier in
den Verkehr gebracht werden dürfen, sowie
die Einzelheiten über Inhalt, Form und Aus-
gestaltung des Begleitpapiers zu bestimmen."
13. § 37 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und Satz 2 werden die Worte "2 Jahre"
durch die Worte "3 Jahre" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „zweimal" durch das Wort
"dreimal" ersetzt.
14. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird durch
folgende Überschrift ersetzt:
„Siebter Abschnitt
Überwachung und Lebensmittel-Monitoring
Unterabschnitt A
Überwachung".
15. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe
nicht oder ohne Gefährdung des Unter-
suchungszwecks nicht in Teile von gleicher
Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück
der gleichen Art und von demselben Hersteller
wie das als Probe entnommene ist zurückzu-
lassen."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Hersteller kann auf die Zurücklassung
einer Probe verzichten."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen
Überwachung nach diesem Gesetz entnommen
werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung
geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis
zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn
andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde."
16. Folgender § 46b wird eingefügt:
,,§46b
Unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht
.. Die §§ 40 bis 46a finden auch Anwendung auf die
Uberwachung von Erzeugnissen im Sinne dieses
Gesetzes, soweit sie Vorschriften in unmittelbar gel-
tenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
unterliegen. die in diesem Gesetz geregelte Sach-
bereiche betreffen."
17. Nach § 46b wird folgender Unterabschnitt B ein-
gefügt:
"Unterabschnitt B
Lebensmittel-Monitoring
§46c
Begriffsbestimmung
Lebensmittel-Monitoring ist ein System wieder-
holter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen
von Gehalten an gesundheitlich unerwünschten Stof-
fen wie Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen und
Mykotoxinen in und auf Lebensmitteln, die zum früh-
zeitigen Erkennen von Gesundheitsgefährdungen
unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner
Lebensmittel oder der Gesamtnahrung durchgeführt
werden.
§46d
Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln
den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 46c in und auf
Lebensmitteln auf der Grundlage der nach § 46e
erlassenen Verwaltungsvorschriften.
(2) Das Lebensmittel-Monitoring ist durch fachlich
geeignete Personen durchzuführen. Soweit es zur
Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erforder-
lich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Pro-
ben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu
entnehmen. § 42 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.
(3) Soweit es zur Durchführung des Lebensmittel-
Monitoring erforderlich ist, sind die mit der Durch-
führung beauftragten Personen befugt, Grundstücke
und Betriebsräume, in oder auf denen Lebensmittel
gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den
Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen
Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder
Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaber der in Satz 1
bezeichneten Grundstücke und Räume und die von
ihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Er-
zeugnisse nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 in den Ver-
kehr bringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach
Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und
die in der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu
unterstützen. insbesondere ihnen auf Verlangen die
Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und
Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben
zu ermöglichen. Die in Satz 2 genannten Personen
sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten;
abgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu
unterrichten, daß die Überprüfung der Probe eine
anschließende Durchführung der Überwachung nach
§ 41 Abs. 1 Satz 1 zur Folge haben kann.
(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung
nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Proben, die zur Durch-
führung des Lebensmittel-Monltoring entnommen
werden, können jeweils auch für den anderen Zweck
verwendet werden. In diesem Fall sind die für beide
Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei
der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring erho-
benen Daten an das Bundesinstitut für gesundheit-

3542 Bundesgesetzblatt,
liehen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin zur
Aufbereitung, Zusammenfassung, Bewertung, Doku-
mentation und Erstellung von Berichten. Personen-
bezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie
sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung
der Überwachung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder zur
Durchführung des lebensmittel-Monitoring erforder-
lich sind. Sofern die übermittelten Angaben die
Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen
worden ist, darf das Bundesinstitut für gesundheit-
lichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin diese
Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bun-
desmiAisterium sowie für die Bundesministerien für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für die
zuständigen Behörden des Landes bestimmt sind,
das die Angaben übermittelt hat. In den Berichten an
die Länder sind außerdem die Besonderheiten des
jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen.
Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-
schutz und Veterinärmedizin veröffentlicht jährlich
einen Bericht über die Ergebnisse des lebensmittel-
Monitoring.
§46e
Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Moni-
toringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften nach
§ 45 geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuß
aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. Das
Bundesministerium beruft die Mitglieder des Aus-
schusses auf Vorschlag der Länder."
18. § 49 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
angeordnet werden, daß bestimmte Lebensmittel nur
über bestimmte Zolldienststellen, Grenzkontrollstel-
len, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere
amtliche Stellen in das Inland verbracht werden dür-
fen. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1
genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im
Falle der Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen."
19. Nach der Überschrift des Neunten Abschnitts wird
folgende Unterabschnittsüberschrift eingefügt:
"Unterabschnitt A
Verstöße gegen deutsches Recht".
20. In § 51 wird Absatz 1a wie folgt gefaßt:
,,(1 a) Ebenso wird bestraft, wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 von einem Tier gewonnene
Lebensmittel in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 Lebensmittel von einem
Tier gewinnt oder entgegen§ 15 Abs. 2 Nr. 2 von
einem Tier gewonnene Lebensmittel in den Ver-
kehr bringt oder
3. einer nach§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist."
Jahrgang 1994, Teil 1
21. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der· Angabe "oder einer
nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c" die
Angabe "oder g" eingefügt.
b) In Nummer 7 wird nach der Angabe "§ 32 Abs. 1
Nr. 4 oder 5" die Angabe „oder nach § 26a Nr. 3"
eingefügt.
c) In Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 32 Abs. 1 Nr. 4
oder 5" durch die Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 5
oder 11 " ersetzt.
22. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d wird nach der
Angabe "§ 32 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 Buchstabe a oder b"
die Angabe,,, nach§ 26 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 1"
eingefügt.
23. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe ,,§ 32
Abs. 1 Nr. 9b" die Angabe „oder 12" eingefügt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 7b
oder§ 48 Abs. 1 Nr. 3 zuwiderhandelt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 16
Abs. 2 Nr. 2" die Angabe "oder nach § 26a
Nr. 1 oder 2" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte „die in der
Überwachung tätigen Personen" durch die
Worte „eine in der Überwachung tätige Per-
son" ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
,,2a. entgegen § 46d Abs. 3 Satz 2 eine Maß-
nahme oder eine Probenahme nicht dul-
det oder eine bei der Durchführung des
Lebensmittel-Monitoring tätige Person
nicht unterstützt."
c) In Absatz 3 wird die Zahlenangabe „fünfundzwan-
zigtausend" durch die Zahlenangabe „dreißig-
tausend" und die Zahlenangabe „tausend" durch
die Zahlenangabe "zehntausend" ersetzt.
24. In§ 55 Satz 1 wird nach der Angabe,,§§ 51" und nach
der Angabe "§§ 53" jeweils das Wort „und" durch das
Wort „oder" ersetzt.
25. Nach § 55 wird folgender Unterabschnitt B eingefügt:
"Unterabschnitt B
Verstöße
gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft
§56
Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar gelten-
den Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich

1. einer Regelung, zu der die in
a) § 51 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 6 oder
b) § 51 Abs. 1a Nr. 3
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
2. einemin
a) § 51 Abs. 1 oder
b) § 51 Abs. 1a Nr. 1 oder 2
genannten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
schrift verweist.
(2) § 51 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig han-
delt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
§57
Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden
Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
1 . einer Regelung, zu der die in
a) §52Abs.1 Nr.1,
b) § 52 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 8 oder 11 oder Abs. 2
Nr. 1, 2, 6, 7 oder 10,
c) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder
d) § 52 Abs. 2 Nr. 3
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
2. einemin
a) § 52 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2
Nr.1,2oder4bis 11 oder
b) § 52 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 3
genannten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60
auf diese Strafvorschrift verweist.
§58
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 57
Nr. 1 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 2 bezeichneten
Handlungen fahrlässig begeht. Für eine Handlung
nach § 57 Nr. 1 Buchstabe c oder d oder Nr. 2 Buch-
stabe b gilt dies jedoch nur, wenn er die Stoffe im
Sinne des § 14 angewendet oder die Lebensmittel
oder Tabakerzeugnisse in den Geltungsbereich die-
ses Gesetzes verbracht hat.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar gel-
tenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
a) einer Regelung, zu der die in § 53 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a, c oder d genannten Vorschriften
ermächtigen, oder
b) einem in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e
genannten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach
§ 60 auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. eine der in§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2
Buchstabe b oder in § 57 Nr. 1 Buchstabe a. c
oder d oder Nr. 2 Buchstabe b bezeichneten
Handlungen leichtfertig begeht, soweit nicht Ab-
satz 1 oder§ 56 Abs. 3 anzuwenden ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.
§59
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu-
widerhandelt, die inhaltlich
1. einer Regelung, zu der die in§ 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
genannten Vorschriften ermächtigen, oder
2. a) einer Regelung, zu der die in§ 54 Abs. 2 Nr. 1
oder 3 genannten Vorschriften ermächtigen,
oder
b) einem in§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 2a genannten
Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißig-
tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
sche Mark geahndet werden.
§60
Ermächtigungen
Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
1. als Straftat nach§ 56 Abs. 1 oder§ 57 zu ahnden
sind oder
2. als Ordnungswidrigkeit nach§ 58 Abs. 2 Nr. 1 oder
§ 59 Abs. 1 geahndet werden können.
§61
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 56
oder § 57 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 58
oder § 59 bezieht, können eingezogen werden. § 7 4a
des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden."
Artikel 2
Änderung anderer Gesetze
1. Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1471), geändert gemäß Artikel 51 der Ver-
ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
„Vierter Abschnitt
Überwachung,
Lebensmittel-Monitoring, Befugnisse der Länder".

3544 Bundesgesetzblatt,
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Überwachung, Lebensmittel-Monitoring".
b) Es wird folgender Satz ang;fügt:
„Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständeges~tzes finden im Bereich
dieses Gesetzes Anwendung."
2. In§ 31 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189),
das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom
8. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1467) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:
,,Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes finden im Bereich dieses Ge-
setzes entsprechende Anwendung."
3. In § 43 des Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1
Jahrgang 1994, Teil 1
S. 993), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2170) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
,,Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes finden im Bereich dieses Ge-
setzes entsprechende Anwendung."
Artikel3
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Gesundheit kann das
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. November
1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert

Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1995
Vom 28. November 1994
Auf Grund des § 8 Abs. 3a Satz 2 des Dritten Verstromungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI.
1 S. 917), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von
Steinkohle in der Verstromung und zur Änderung des Atomgesetzes und des
Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBI. 1
das Bundesministerium für Wirtschaft:
§1
S. 1618), verordnet
(1) Der in § 8 Abs. 3a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes für 1995 auf
8,50 vom Hundert festgesetzte Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für das
Kalenderjahr 1995 für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den
nachfolgenden Ländern erzielten Erlöse wie folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg
für Bayern
für Berlin
für Bremen
für Hamburg
für Hessen
für Niedersachsen
für Nordrhein-Westfalen
für Rheinland-Pfalz
für das Saarland
für Schleswig-Holstein
- 7 ,8 vom Hundert,
8,2 vom Hundert,
6,4 vom Hundert,
8,3 vom Hundert,
9,2 vom Hundert,
8, 1 vom Hundert,
9,0 vom Hundert,
9, 1 vom Hundert,
9,0 vom Hundert,
8,8 vom Hundert,
7,8 vom Hundert.
(2) Für Berlin gilt der in Absatz 1 genannte Vom-Hundert-Satz für Lieferungen
von Elektrizität an Endverbraucher nur insoweit, als
sie in dem Teil des Landes
erfolgen, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Bonn, den 28. November 1994
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt

3546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verordnung
nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 29. November 1994
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Aus-
ländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356), § 3 Abs. 4 geändert
durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1S. 1126), verordnet
das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Februar
1993 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:
In der Anlage I werden „Benin", ,,Burkina Faso", ,,Cöte d'lvoire", ,,Niger" und
"Togo" gestrichen.
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. November 1994
Der Bundesminister des Innern
Kanther

Verordnung
zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuer-
umlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1995
Vom 29. November 1994
Auf Grund des§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2086) verordnet die
Bundesregierung:
§1
Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreform-
gesetzes in der ab dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung (BGBI. 11993 S. 2086,
2088) wird für das Jahr 1995 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie
Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 12 vom Hundert-Punkte auf ins-
gesamt 60 vom Hundert erhöht.
§2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum
1. Februar 1996 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und
1. November 1995 sind Abschlagszahlungen für das vorgehende Kalender-
vierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des
Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§3
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. November 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3538. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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