Gesetze / Milch- und Margarinegesetz
MilchMargG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchMargG/1#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf
soweit sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/MilchMargG/1#abs-1a (1a) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union und Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Absatzes 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchMargG/1#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte Erzeugnisse müssen, wenn sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, von den für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 33)
BGBl. 2019 I S. 33
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16.01.2016 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I 52)
BGBl. 2016 I S. 52
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25.11.1994 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I 3538)
BGBl. 1994 I S. 3538
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.