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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 33

BGBl. 2019 I S. 33 · 16.097 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33
                                    Gesetz
    zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher
Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
                                             Vom 18. Januar 2019

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                   Änderung des

         Rindfleischetikettierungsgesetzes

   Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar
1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 91 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der
  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur
  Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und

  Registrierung von Rindern und über die Etikettierung
  von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie
  zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des
  Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt
  durch Artikel 278 der Verordnung (EU) 2016/429
  vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1;
  L 57 vom 3.3.2017, S. 65) geändert worden ist,
  sowie der Durchführung der Rechtsakte der Euro-
  päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
  Union, die zur Durchführung der Verordnung (EG)
  Nr. 1760/2000 ergangen sind.“

2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
  Bundesrates Verweisungen in diesem Gesetz oder

   in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
   ordnungen, die sich auf Vorschriften in Rechtsakten
   im Sinne des § 1 Absatz 1 beziehen, zu ändern, so-
   weit dies erforderlich ist, um die Verweisungen an
   Änderungen der Vorschriften in diesen Rechtsakten

   anzupassen. Satz 1 gilt insbesondere für die Ände-

   rung von Verweisungen auf Vorschriften in der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1760/2000. Von der Ermächtigung
   nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle
   Änderungen, einschließlich der Änderung der Num-
   mern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder
   von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Ände-
   rungshinweisen Gebrauch gemacht werden.“

3. § 10 wird aufgehoben.
4. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird Absatz 1.
   c) Nach dem Absatz 1 werden folgende Absätze 2
      bis 6 angefügt:

        „(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
     Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli
     2000 zur Einführung eines Systems zur Kenn-
     zeichnung und Registrierung von Rindern und
     über die Etikettierung von Rindfleisch und Rind-
     fleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der

     Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl.
     L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch
     Artikel 278 der Verordnung (EU) 2016/429 vom
     9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1;
BGBl. 2019, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
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     L 57 vom 3.3.2017, S. 65) geändert worden ist,
     verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

     1. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 in

        Verbindung mit

        a) Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 oder Buch-
           stabe b oder c oder
        b) Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit
           Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG)
           Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. Au-
           gust 2000 mit Durchführungsvorschriften
           zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des
           Europäischen Parlaments und des Rates
           hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch
           und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216
           vom 26.8.2000, S. 8), die zuletzt durch die
           Verordnung (EG) Nr. 275/2007 vom 15. März
           2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) ge-
           ändert worden ist, Rindfleisch nicht, nicht
           richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
           oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware
           zum Verkauf etikettiert,

     2. entgegen Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch
        nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-

        nen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der

        Ware zum Verkauf etikettiert oder

     3. als Marktteilnehmer, der Rindfleisch vermark-
        tet, entgegen Artikel 15 eingeführtes Rind-
        fleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
        schriebenen Weise oder nicht bis zur Bereit-
        stellung der Ware zum Verkauf etikettiert.
        (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
     Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission
     vom 25. August 2000 mit Durchführungsvor-
     schriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des
     Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht-
     lich der Etikettierung von Rindfleisch und Rind-
     fleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000,

     S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
     Nr. 275/2007 vom 15. März 2007 (ABl. L 76 vom
     16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, verstößt,
     indem er vorsätzlich oder fahrlässig
     1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 einen Fleischab-
        schnitt nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
        schriebenen Weise oder nicht bis zur Bereit-
        stellung der Ware zum Verkauf etikettiert,

     2. entgegen Artikel 5b ein vorverpacktes Fleisch-
        teilstück nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
        schriebenen Weise oder nicht bis zur Bereit-
        stellung der Ware zum Verkauf etikettiert oder
     3. entgegen Artikel 5c Absatz 2 Unterabsatz 1 ein
        nicht vorverpacktes Fleischteilstück nicht,
        nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
        Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der
        Ware zum Verkauf etikettiert.

        (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber
     eines Schlachtbetriebes vorsätzlich oder fahrläs-
     sig entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
     Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission
     vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestim-
     mungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des
     Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch
     von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160

     vom 19.6.2008, S. 22), die durch die Durchfüh-
     rungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 vom 18. Juni
     2013 (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 26) geändert

     worden ist, einen dort genannten Kennbuch-

     staben nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
     schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig an-
     bringt.
        (5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen An-
     hang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
     Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug-
     nisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
     Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001
     und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom
     20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er vorsätzlich
     oder fahrlässig
     1. entgegen Abschnitt II Satz 1 ein Rind in eine
        dort genannte Kategorie nicht, nicht richtig
        oder nicht rechtzeitig einteilt oder nicht, nicht
        richtig oder nicht rechtzeitig einteilen lässt,

     2. entgegen Abschnitt III Absatz 1 dort genann-
        tes Fleisch vermarktet,

     3. entgegen Abschnitt III Absatz 3 eine dort ge-

        nannte Bezeichnung verwendet oder

     4. entgegen Abschnitt IV Absatz 1 Satz 1 dort
        genanntes Fleisch nicht, nicht richtig, nicht
        vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
        Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
        nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
        der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
        zeitig kennzeichnen lässt.
        (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
     der Absätze 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu
     fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
     einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro ge-
     ahndet werden.“

5. § 12 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 12
                        Einziehung
     Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Absatz 1
  bis 5 begangen worden, so können
  1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-
     keit bezieht, oder

  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbe-
     reitung gebraucht worden oder bestimmt gewe-
     sen sind,
  eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-
  nungswidrigkeiten ist anzuwenden.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
           Milch- und Margarinegesetzes

  Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
(BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
      „a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der An-
          lage II zu Anhang VII der Verordnung (EU)
BGBl. 2019, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
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         Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
         eine gemeinsame Marktorganisation für land-
         wirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhe-
         bung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
         (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und
         (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom
         20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden
         Fassung oder“.
  b) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
     „a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der An-
         lage II zu Anhang VII der Verordnung (EU)
         Nr. 1308/2013 oder“.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit den
   Bundesministerien der Justiz und für Verbraucher-
   schutz und“ durch die Wörter „mit dem Bundes-
   ministerium“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ein-
   vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
   schaft und Energie“ gestrichen.

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                          „§ 4a

     (1) Ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1

  Nummer 1 bis 3 darf nur in Verkehr gebracht wer-

  den, wenn die Vorgaben für die Kennzeichnung
  dieses Erzeugnisses eingehalten sind, die

  1. in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1

     Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

  2. in nach § 4 Absatz 1 ergangenen Ausnahmen
     und
  3. in dem in § 1 Absatz 1a genannten Unionsrecht
  enthalten sind.
    (2) Ein Erzeugnis, das kein Erzeugnis im Sinne
  des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist und entgegen den
  Vorgaben des Anhangs VII Teil III Nummer 6 der

  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gekennzeichnet ist,
  darf nicht in Verkehr gebracht werden.

     (3) Ist ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1

  Nummer 4 unter Verwendung von Milch oder Milch-

  erzeugnissen hergestellt worden, dürfen die der

  Milch oder dem Milcherzeugnis entstammenden

  Bestandteile in der Kennzeichnung und Bewerbung

  des Erzeugnisses nicht besonders hervorgehoben

  werden. Davon unberührt bleiben besondere Pflich-

  ten zur Hervorhebung dieser Erzeugnisse, die in

  Bestimmungen des Lebensmittelrechts enthalten

  sind.“

5. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8

                    Strafvorschriften
    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
  Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Ab-
  satz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „oder“ ersetzt.
     bb) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-
         fügt:

          „5. entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 in
              Verbindung mit einer Rechtsverordnung
              nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
              auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1
              Satz 2, oder entgegen § 4a Absatz 1
              Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis
              in Verkehr bringt oder
          6. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 einen dort
             genannten Bestandteil in der Kennzeich-
             nung oder Bewerbung hervorhebt.“
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig entgegen Anhang VII Teil III
      Nummer 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
      Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
      eine gemeinsame Marktorganisation für land-
      wirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung
      der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
      Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
      Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
      S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
      2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)

      geändert worden ist, eine Bezeichnung verwen-

      det.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
      Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro, in den

      Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis

      zu zehntausend“ werden durch die Wörter „fünf-
      zigtausend und in den übrigen Fällen mit einer
      Geldbuße bis zu zwanzigtausend“ ersetzt.
 7. In § 10 wird die Nummer 1 aufgehoben und die
    Nummernbezeichnung „2.“ gestrichen.
 8. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des

      Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in

      Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1, insbe-

      sondere Verweisungen auf Vorschriften in der

      Verordnung (EG) Nr. 1308/2013, in diesem Ge-

      setz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlasse-

      nen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es

      zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif-

      ten erforderlich ist. Von der Ermächtigung nach

      Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle

      Änderungen, einschließlich der Änderung der
      Nummern oder der Bezeichnungen von Rechts-
      akten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpas-
      sung von Änderungshinweisen Gebrauch ge-
      macht werden.“
 9. § 15 wird aufgehoben.

10. Der bisherige § 15a wird § 15.
                       Artikel 3
                  Änderung des
           Gesetzes über den Übergang
 auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
  § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den
Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittel-
BGBl. 2019, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
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recht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),
das zuletzt durch Artikel 69 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                       Artikel 4

            Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft kann den Wortlaut des Rindfleischetikettie-
rungsgesetzes sowie des Milch- und Margarinegeset-
zes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                        Artikel 5
                   Aufhebung der
     Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung

   Die Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom
5. März 2001 (BGBl. I S. 339), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 22. Juli 2015 (BGBl. I S. 1407) ge-

ändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 6

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 18. Januar 2019
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 33. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a7b49b040ad6c31b….