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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 33
BGBl. 2019 I S. 33 · 16.097 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher
Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
Vom 18. Januar 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Rindfleischetikettierungsgesetzes
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar
1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 91 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur
Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und
Registrierung von Rindern und über die Etikettierung
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des
Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt
durch Artikel 278 der Verordnung (EU) 2016/429
vom 9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1;
L 57 vom 3.3.2017, S. 65) geändert worden ist,
sowie der Durchführung der Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union, die zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1760/2000 ergangen sind.“
2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Verweisungen in diesem Gesetz oder
in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen, die sich auf Vorschriften in Rechtsakten
im Sinne des § 1 Absatz 1 beziehen, zu ändern, so-
weit dies erforderlich ist, um die Verweisungen an
Änderungen der Vorschriften in diesen Rechtsakten
anzupassen. Satz 1 gilt insbesondere für die Ände-
rung von Verweisungen auf Vorschriften in der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1760/2000. Von der Ermächtigung
nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle
Änderungen, einschließlich der Änderung der Num-
mern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder
von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Ände-
rungshinweisen Gebrauch gemacht werden.“
3. § 10 wird aufgehoben.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Nach dem Absatz 1 werden folgende Absätze 2
bis 6 angefügt:
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli
2000 zur Einführung eines Systems zur Kenn-
zeichnung und Registrierung von Rindern und
über die Etikettierung von Rindfleisch und Rind-
fleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl.
L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch
Artikel 278 der Verordnung (EU) 2016/429 vom
9. März 2016 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1;

L 57 vom 3.3.2017, S. 65) geändert worden ist,
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 in
Verbindung mit
a) Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 oder Buch-
stabe b oder c oder
b) Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. Au-
gust 2000 mit Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des
Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch
und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216
vom 26.8.2000, S. 8), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 275/2007 vom 15. März
2007 (ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 12) ge-
ändert worden ist, Rindfleisch nicht, nicht
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht bis zur Bereitstellung der Ware
zum Verkauf etikettiert,
2. entgegen Artikel 14 Satz 1 Rinderhackfleisch
nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der
Ware zum Verkauf etikettiert oder
3. als Marktteilnehmer, der Rindfleisch vermark-
tet, entgegen Artikel 15 eingeführtes Rind-
fleisch nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht bis zur Bereit-
stellung der Ware zum Verkauf etikettiert.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission
vom 25. August 2000 mit Durchführungsvor-
schriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht-
lich der Etikettierung von Rindfleisch und Rind-
fleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000,
S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 275/2007 vom 15. März 2007 (ABl. L 76 vom
16.3.2007, S. 12) geändert worden ist, verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 einen Fleischab-
schnitt nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht bis zur Bereit-
stellung der Ware zum Verkauf etikettiert,
2. entgegen Artikel 5b ein vorverpacktes Fleisch-
teilstück nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht bis zur Bereit-
stellung der Ware zum Verkauf etikettiert oder
3. entgegen Artikel 5c Absatz 2 Unterabsatz 1 ein
nicht vorverpacktes Fleischteilstück nicht,
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht bis zur Bereitstellung der
Ware zum Verkauf etikettiert.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber
eines Schlachtbetriebes vorsätzlich oder fahrläs-
sig entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission
vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des
Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch
von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160
vom 19.6.2008, S. 22), die durch die Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 565/2013 vom 18. Juni
2013 (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 26) geändert
worden ist, einen dort genannten Kennbuch-
staben nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig an-
bringt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen An-
hang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeug-
nisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001
und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Abschnitt II Satz 1 ein Rind in eine
dort genannte Kategorie nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig einteilt oder nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig einteilen lässt,
2. entgegen Abschnitt III Absatz 1 dort genann-
tes Fleisch vermarktet,
3. entgegen Abschnitt III Absatz 3 eine dort ge-
nannte Bezeichnung verwendet oder
4. entgegen Abschnitt IV Absatz 1 Satz 1 dort
genanntes Fleisch nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig kennzeichnen lässt.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
der Absätze 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro ge-
ahndet werden.“
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Absatz 1
bis 5 begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-
keit bezieht, oder
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbe-
reitung gebraucht worden oder bestimmt gewe-
sen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Milch- und Margarinegesetzes
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
(BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der An-
lage II zu Anhang VII der Verordnung (EU)

Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
eine gemeinsame Marktorganisation für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhe-
bung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und
(EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom
20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden
Fassung oder“.
b) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der An-
lage II zu Anhang VII der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 oder“.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit den
Bundesministerien der Justiz und für Verbraucher-
schutz und“ durch die Wörter „mit dem Bundes-
ministerium“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie“ gestrichen.
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
(1) Ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 darf nur in Verkehr gebracht wer-
den, wenn die Vorgaben für die Kennzeichnung
dieses Erzeugnisses eingehalten sind, die
1. in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
2. in nach § 4 Absatz 1 ergangenen Ausnahmen
und
3. in dem in § 1 Absatz 1a genannten Unionsrecht
enthalten sind.
(2) Ein Erzeugnis, das kein Erzeugnis im Sinne
des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist und entgegen den
Vorgaben des Anhangs VII Teil III Nummer 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gekennzeichnet ist,
darf nicht in Verkehr gebracht werden.
(3) Ist ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1
Nummer 4 unter Verwendung von Milch oder Milch-
erzeugnissen hergestellt worden, dürfen die der
Milch oder dem Milcherzeugnis entstammenden
Bestandteile in der Kennzeichnung und Bewerbung
des Erzeugnisses nicht besonders hervorgehoben
werden. Davon unberührt bleiben besondere Pflich-
ten zur Hervorhebung dieser Erzeugnisse, die in
Bestimmungen des Lebensmittelrechts enthalten
sind.“
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Ab-
satz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-
fügt:
„5. entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1
Satz 2, oder entgegen § 4a Absatz 1
Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis
in Verkehr bringt oder
6. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 einen dort
genannten Bestandteil in der Kennzeich-
nung oder Bewerbung hervorhebt.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Anhang VII Teil III
Nummer 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Dezember 2013 über
eine gemeinsame Marktorganisation für land-
wirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung
der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG)
Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)
geändert worden ist, eine Bezeichnung verwen-
det.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend“ werden durch die Wörter „fünf-
zigtausend und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend“ ersetzt.
7. In § 10 wird die Nummer 1 aufgehoben und die
Nummernbezeichnung „2.“ gestrichen.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in
Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1, insbe-
sondere Verweisungen auf Vorschriften in der
Verordnung (EG) Nr. 1308/2013, in diesem Ge-
setz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es
zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschrif-
ten erforderlich ist. Von der Ermächtigung nach
Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle
Änderungen, einschließlich der Änderung der
Nummern oder der Bezeichnungen von Rechts-
akten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpas-
sung von Änderungshinweisen Gebrauch ge-
macht werden.“
9. § 15 wird aufgehoben.
10. Der bisherige § 15a wird § 15.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über den Übergang
auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
§ 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den
Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittel-

recht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),
das zuletzt durch Artikel 69 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft kann den Wortlaut des Rindfleischetikettie-
rungsgesetzes sowie des Milch- und Margarinegeset-
zes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 5
Aufhebung der
Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
Die Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom
5. März 2001 (BGBl. I S. 339), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 22. Juli 2015 (BGBl. I S. 1407) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Januar 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 33. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a7b49b040ad6c31b….