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Artikel 3 · BT-Drs. 17/11294 · S. 16

Zu Artikel 3 (Änderung des Milch- und

Zu Artikel 3 (Änderung des Milch- und
Margarinegesetzes)
Zu Nummer 1
Angesichts aufgetretener Unklarheiten im Zusammenhang
mit der Begriffsbestimmung des „milchwirtschaftlichen Un-
ternehmers“ in § 2 Absatz 1 Nummer 9 Milch- und Margari-
negesetz soll durch die Streichung des Wortes „gewerblich“
klargestellt werden, dass die Begriffsbestimmung auch Di-
rektvermarkter von Milch und Milcherzeugnissen erfasst,
deren Tätigkeit noch dem Bereich der Urproduktion unter-
fällt. Betroffen sind davon Direktvermarkter, die kein von
ihrem landwirtschaftlichen Betrieb getrenntes Direktver-
marktungsunternehmen betreiben.
Zu Nummer 2
Ein Einvernehmen des Bundesministeriums der Justiz bei
der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Ab-
satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Milch- und
Margarinegesetz ist nicht mehr erforderlich, da fachliche
und ökonomische Gründe bei deren Erteilung im Vorder-
grund stehen.

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Herkunft

BT-Drs. 17/11294, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.330–69.246 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3D4 · Prüfwert fca82aab62148014….

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