Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/11294 · S. 16
Zu Artikel 3 (Änderung des Milch- und
Zu Artikel 3 (Änderung des Milch- und Margarinegesetzes) Zu Nummer 1 Angesichts aufgetretener Unklarheiten im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung des „milchwirtschaftlichen Un- ternehmers“ in § 2 Absatz 1 Nummer 9 Milch- und Margari- negesetz soll durch die Streichung des Wortes „gewerblich“ klargestellt werden, dass die Begriffsbestimmung auch Di- rektvermarkter von Milch und Milcherzeugnissen erfasst, deren Tätigkeit noch dem Bereich der Urproduktion unter- fällt. Betroffen sind davon Direktvermarkter, die kein von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb getrenntes Direktver- marktungsunternehmen betreiben. Zu Nummer 2 Ein Einvernehmen des Bundesministeriums der Justiz bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Ab- satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Milch- und Margarinegesetz ist nicht mehr erforderlich, da fachliche und ökonomische Gründe bei deren Erteilung im Vorder- grund stehen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11294, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.330–69.246 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3D4 · Prüfwert fca82aab62148014….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP