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Artikel 13 · BT-Drs. 16/10490 · S. 22

Zu Artikel 13 (Änderung des Milch- und Marga-

Zu Artikel 13 (Änderung des Milch- und Marga-
rinegesetzes)
Zu Nummer 1 Buchstabe a und b (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4)
Hier wird eine Anpassung an den Wortlaut des aktuellen Ge-
meinschaftsrechts vorgenommen, ohne dass darüber hinaus
eine Änderung der rechtlichen Situation angestrebt wird.
Zu Nummer 2 bis 4
Aufhebung des Erlaubnisvorbehalts zum Betrieb eines
milchwirtschaftlichen Unternehmens
Zur Entlastung der Rechtsanwender wird das Recht gestrafft
und vereinfacht. Verwaltungsverfahren, die nicht unabding-
bar notwendig sind, werden in diesem Rahmen abgeschafft.
In diesem Sinne werden der bisherige Erlaubnisvorbehalt
zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens in
§ 4 sowie die Folgeregelungen in den §§ 5 und 6 aufgehoben.
Im Hinblick auf die angestrebte Rechtsvereinfachung und
Entlastung von einschränkenden Normen ergab eine einge-
hende Prüfung, dass es eines Erlaubnisvorbehalts, der einen
erheblichen Eingriff im grundrechtsrelevanten Bereich der
beruflichen Gewährleistungen darstellt, nicht mehr zwin-
gend bedarf.
Für die Aufhebung spricht auch, dass milchwirtschaftliche
Unternehmen wie andere Lebensmittelunternehmen grund-
sätzlich einem Zulassungsverfahren nach dem gemein-
schaftsrechtlichen Hygienerecht unterliegen. Die Zulas-
sungsbestimmungen sind insbesondere in Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
(ABl. EU Nr. L 226 S. 22) enthalten.
Soweit Unternehmen nach dem gemeinschaftlichen Hygie-
nerecht zugelassen werden, haben andere Behörden und die
Öffentlichkeit Zugriff auf die entsprechenden Informatio-
nen, so dass die für die Durchführung des Milch- und Mar-
garinegesetzes zuständigen Behörden auch nach Entfallen
d

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.991 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10490, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 87.032–90.023 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert fd6aee8e2f599127….

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