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Artikel 2 · BT-Drs. 12/6992 · S. 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Durch die Ergänzung des § 2 Abs. 1 um den Buchsta-
ben e des Gesetzes über die Errichtung eines Bundes-
gesundheitsamtes wird der eigenständige Aufgaben-
bereich des Bundesgesundheitsamtes im Rahmen des
Lebensmittel-Monitoring festgelegt.
Durch die Einführung des Buchstaben f in § 2 Abs. 1
wird dem Umstand Rechnung getragen, daß in meh-
reren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft,
die Lebensmittel tierischer Herkunft betreffen, das
BGA oder Zentralstellen der Mitgliedstaaten zu
gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors
bestimmt und ihnen gewisse Koordinierungsfunktio-
nen zugewiesen werden.
Zu Nummer 2
In dieser Vorschrift werden die für die Institutionali-
sierung des Lebensmittel-Monitoring notwendigen
Anpassungen des Milch- und Margarinegesetzes vor-
genommen.
Zu Nummern 3 und 4
Die Anwendung des in den §§ 46c bis 46e LMBG
geregelten Lebensmittel-Monito ring im Bereich des
Fleisch- und des Geflügelfleischhygienegesetzes ist
nicht erforderlich, da im Rahmen der letztgenannten
Gesetze ein dem Lebensmittel-Monito ring partiell
vergleichbares System besteht, das die für Fleisch-
und Geflügelfleisch erforderlichen produktspezifi-
schen Regelungen enthält.

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Herkunft

BT-Drs. 12/6992, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.231–73.440 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert f281e5fed8c73786….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP