Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 12/6992 · S. 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Durch die Ergänzung des § 2 Abs. 1 um den Buchsta- ben e des Gesetzes über die Errichtung eines Bundes- gesundheitsamtes wird der eigenständige Aufgaben- bereich des Bundesgesundheitsamtes im Rahmen des Lebensmittel-Monitoring festgelegt. Durch die Einführung des Buchstaben f in § 2 Abs. 1 wird dem Umstand Rechnung getragen, daß in meh- reren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die Lebensmittel tierischer Herkunft betreffen, das BGA oder Zentralstellen der Mitgliedstaaten zu gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors bestimmt und ihnen gewisse Koordinierungsfunktio- nen zugewiesen werden. Zu Nummer 2 In dieser Vorschrift werden die für die Institutionali- sierung des Lebensmittel-Monitoring notwendigen Anpassungen des Milch- und Margarinegesetzes vor- genommen. Zu Nummern 3 und 4 Die Anwendung des in den §§ 46c bis 46e LMBG geregelten Lebensmittel-Monito ring im Bereich des Fleisch- und des Geflügelfleischhygienegesetzes ist nicht erforderlich, da im Rahmen der letztgenannten Gesetze ein dem Lebensmittel-Monito ring partiell vergleichbares System besteht, das die für Fleisch- und Geflügelfleisch erforderlichen produktspezifi- schen Regelungen enthält.
BT-Drs. 12/6992 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 12/6992, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.231–73.440 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert f281e5fed8c73786….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP