Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 30 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen; Preisobergrenzen; Festlegungskompetenz
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/30#abs-1 (1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/30#abs-2 (2) Stattet der grundzuständige Messstellenbetreiber nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 Messstellen mit intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt aus, ist er berechtigt, zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 5 zulässigen Preisobergrenzen dem Anschlussnehmer und dem Anschlussnetzbetreiber jeweils nicht mehr als 50 Euro brutto jährlich für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt in Rechnung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/30#abs-3 (3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/30#abs-4 (4) Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt nach den Absätzen 1 und 3 ist der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich. Solange noch keine drei Jahreswerte nach Satz 1 vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe entsprechend der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat den Durchschnittswert nach Satz 1 jährlich zu überprüfen und, soweit erforderlich, das für den Messstellenbetrieb nach den vorstehenden Absätzen in Rechnung zu stellende Entgelt anzupassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/30#abs-5 (5) Wird bei einem Anschlussnutzer ein Zählpunkt von mehr als einem Anwendungsfall des Absatzes 1 oder des Absatzes 3 erfasst, so sind für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 die Vorgaben des Absatzes 1 beziehungsweise des Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Anschlussnutzer und dem Anschlussnetzbetreiber für den Messstellenbetrieb des mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Zählpunkts maximal die höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze und dem Anschlussnutzer und Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als die individuelle Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden darf; dabei ist zur Bestimmung der jeweiligen fallbezogenen Preisobergrenzen die Summe der dem Anschlussnetzbetreiber und dem Anschlussnutzer jeweils brutto jährlich höchstens in Rechnung zu stellenden Beträge maßgeblich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/30#abs-6 (6) Solange und soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 getroffen hat, sind ab dem in der Festlegung vorgesehenen Datum die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Preisobergrenzen anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 30 MsbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 04.03.2021 – 21 B 1162/20
- VG Köln, 21.07.2020 – 9 L 663/20
- AG Paderborn, 08.05.2025 – 50c C 7/25
- LG Halle, 21.08.2025 – 8 O 17/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.2025 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
-
21.02.2025 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
-
22.05.2023 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
-
16.07.2021 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.