Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 30 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen; Preisobergrenzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/30?asof=2023-06-25#abs-1 (1) Die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/30?asof=2023-06-25#abs-2 (2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ist bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/30?asof=2023-06-25#abs-3 (3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro, davon nicht mehr als 40 Euro dem Anschlussnetzbetreiber sowie 20 Euro dem Anschlussnutzer brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/30?asof=2023-06-25#abs-4 (4) Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt nach den Absätzen 1 und 3 ist der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich. Solange noch keine drei Jahreswerte nach Satz 1 vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe entsprechend der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat den Durchschnittswert nach Satz 1 jährlich zu überprüfen und, soweit erforderlich, das für den Messstellenbetrieb nach den vorstehenden Absätzen in Rechnung zu stellende Entgelt anzupassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/30?asof=2023-06-25#abs-5 (5) Sind bei einem Anschlussnutzer mehrere Zählpunkte eines Netzanschlusses mit intelligenten Messsystemen auszustatten, gelten die Vorgaben aus den Absätzen 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass dem Anschlussnutzer und dem Anschlussnetzbetreiber für den Messstellenbetrieb aller bei diesem Anschlussnutzer mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Zählpunkte zusammen maximal die höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze und Anschlussnutzer und Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als die individuelle Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden darf; dabei ist zur Bestimmung der jeweiligen fallbezogenen Preisobergrenzen die Summe des dem Anschlussnetzbetreiber und dem Anschlussnutzer jeweils brutto jährlich höchstens in Rechnung zu stellenden Betrags maßgeblich. Soweit in Fällen des Satzes 1 Zählpunkte mit weiteren modernen Messeinrichtungen ausgestattet werden, kann dem Anschlussnutzer zusätzlich zu dem auf ihn entfallenden Betrag nach Satz 1 für jede weitere moderne Messeinrichtung ein Aufschlag in Höhe von 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Zählpunkt von mehr als einem Anwendungsfall der Absätze 1 bis 3 erfasst wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/30?asof=2023-06-25#abs-6 (6) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Preisobergrenzen.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 30 eingefügt und geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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