§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BPatG, 25.05.2023 – 25 W (pat) 568/22Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Akteneinsicht - zum berechtigten Interesse einer Markeninhaberin an der Akteneinsicht bei späterer Anmeldung einer identischen Wortfolge
- BPatG, 26.11.2018 – 26 W (pat) 506/18Markenbeschwerdeverfahren – "PLUSCARD" – teilweise Rücknahme der "Anmeldung bzw. die Beschwerde" – Wirkung – Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip - Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis
- BPatG, 02.06.2016 – 26 W (pat) 37/14Markenbeschwerdeverfahren – "De-Mail" – ursprünglich als Gemeinschaftsindividualmarke angemeldetes Zeichen – zur Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Individualmarke – zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke – keine Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Kollektivmarke – Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BPatG, 04.06.2002 – 24 W (pat) 61/01Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/23#abs-1 (1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke umfasst folgende Angaben:
1.
das Aktenzeichen der Anmeldung,
2.
das Datum des Eingangs der Anmeldung,
3.
Angaben über die Marke,
4.
Angaben zu einer vom Anmelder beanspruchten ausländischen Priorität (§ 34 des Markengesetzes), Ausstellungspriorität (§ 35 des Markengesetzes) oder zu einem nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21) geändert worden ist, in Anspruch genommenen Zeitrang,
5.
den Namen, gegebenenfalls die Rechtsform, den Wohnsitz oder Sitz des Anmelders,
6.
wenn ein Vertreter bestellt ist, den Namen und Sitz des Vertreters,
7.
die Anschrift mit einer Angabe zum Empfänger sowie
8.
die Leitklasse und gegebenenfalls weitere Klassen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/23#abs-2 (2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:
1.
bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht;
2.
bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht;
3.
wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe;
4.
bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/23#abs-3 (3) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.