§ 80 Berichtigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/80#abs-1 (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Bundespatentgericht zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/80#abs-2 (2) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/80#abs-3 (3) Über die Berichtigung nach Absatz 1 kann ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/80#abs-4 (4) Über den Antrag auf Berichtigung nach Absatz 2 entscheidet das Bundespatentgericht ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/80#abs-5 (5) Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.