§ 80 Berichtigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/80#abs-1 (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Bundespatentgericht zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/80#abs-2 (2) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/80#abs-3 (3) Über die Berichtigung nach Absatz 1 kann ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/80#abs-4 (4) Über den Antrag auf Berichtigung nach Absatz 2 entscheidet das Bundespatentgericht ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/80#abs-5 (5) Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
Wird zitiert von 118 Entscheidungen zu § 80 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 29.07.2009 – 29 W (pat) 20/05
- BPatG, 29.10.2024 – 28 W (pat) 55/18
- BPatG, 29.07.2009 – 29 W (pat) 19/05
- BPatG, 21.01.2020 – 29 W (pat) 503/16
- BPatG, 29.08.2014 – 27 W (pat) 8/14
- BPatG, 29.04.2014 – 27 W (pat) 8/14Markenbeschwerdeverfahren – "Glückspilz" – Anmeldungszweck der Monopolisierung einer dekorativen Verwendung - bösgläubige Markenanmeldung
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.01.2026 – I ZA 3/25
- BPatG, 29.07.2024 – 29 W (pat) 37/20
- BPatG, 11.09.2023 – 28 W (pat) 24/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.