§ 60 Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift
Stand: 01.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/60#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen, Augenschein nehmen, die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde würdigen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ermittlungen anstellen. Die Vorschriften des Buches 2 der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sowie § 128a der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/60#abs-2 (2) Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, ist der Anmelder oder Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag anzuhören, wenn dies sachdienlich ist. Hält das Deutsche Patent- und Markenamt die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist es den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar. Im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren findet eine Anhörung statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/60#abs-3 (3) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 60 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 25.09.2025 – 30 W (pat) 503/23Markenbeschwerdeverfahren – „NOT YOUR BUSINESS“ – fehlende Unterscheidungskraft – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr im Hinblick auf das Absehen der Markenstelle von einer Anhörung als nicht sachdienlich
- BPatG, 21.08.2025 – 25 W (pat) 7/22
- BPatG, 22.09.2016 – 25 W (pat) 36/15(Markenbeschwerdeverfahren - "profibu (Wort-Bild-Marke)/Profibu" – zur Widerspruchseinlegung durch ein Unternehmenskennzeichen – keine Entscheidung über den Antrag der Widersprechenden auf Anhörung nach § 60 Abs. 2 MarkenG - keine Zurückverweisung an das DPMA)Zitiert von 1
- BPatG, 23.06.2021 – 29 W (pat) 532/19Markenbeschwerdeverfahren – „Zuhause Apotheke“ – keine Unterscheidungskraft für einen Teil Dienstleistungen – Unterscheidungskraft für die übrigen DienstleistungenZitiert von 1
- BPatG, 16.07.2014 – 29 W (pat) 7/13Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "MagicPix" – zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens des Schutzhindernisses der bösgläubigen Markenanmeldung – zur Mitwirkungspflicht der Löschungsantragstellerin – keine Feststellung der bösgläubigen Markenanmeldung - Kostenauferlegung
- BPatG, 18.12.2012 – 27 W (pat) 51/12Markenbeschwerdeverfahren – "Bildmarke (Wildschütz Jennerwein)" –Unterscheidungskraft – kein FreihaltungsbedürfnisZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 19.12.2024 – 25 W (pat) 23/21Zitiert von 1
- BPatG, 07.04.2011 – 30 W (pat) 98/09Markenbeschwerdeverfahren – zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Markenabteilung - fehlerhafte Ersetzung der Unterschrift eines Mitglieds der Markenabteilung - Verfahrensmangel - Zurückverweisung an das DPMA - Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 4
- BPatG, 04.08.2009 – 33 W (pat) 126/07Markenrecht: Fehlende Unterscheidungskraft der Wortmarke BIOSTAR für biologisch abbaubare Waren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 60 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.