§ 163 Unterschreiben des Protokolls
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/163#abs-1 (1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/163#abs-2 (2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 163 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2018 – 4 Ta 2128/18Zitiert von 2
- BFH, 03.04.2019 – III B 80/18Elektronische Gerichtsakte; Unterschriften der beteiligten Richter und des Protokollführers unter Urteil und ProtokollZitiert von 5
- BFH, 04.04.1984 – II R 103/81
- BGH, 14.05.2024 – VIII ZR 15/24Gehörsverletzung bei fehlerhaftem ProtokollurteilZitiert von 3
- BGH, 25.05.2010 – VI ZR 205/09Schutzgesetzverletzung durch strafbare Untreue: Unterlassene Einzahlung eines Gewährleistungseinbehalts eines Bauauftraggebers auf ein SperrkontoZitiert von 7
- BGH, 18.06.1999 – V ZR 40/98Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 02.12.2025 – L 15 U 452/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 7 AS 928/22
- LSG NRW, 13.06.2025 – L 13 VG 17/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 163 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.