§ 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Cottbus, 04.01.2010 – 7 T 395/09
- OLG Stuttgart, 08.04.2021 – 19 W 11/21
- BPatG, 05.03.2013 – 20 W (pat) 28/12Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Anordnung zur Erfassung von Berührungen auf einer Trägerplatte und Verfahren zur Herstellung eines Sensors" – zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMAZitiert von 9
- BFH, 01.10.2012 – IX B 104/12Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfehler; vorläufige Protokollaufzeichnung
- BGH, 13.04.2011 – XII ZR 131/09Urteilsverkündung: Beweis des Protokolls für die schriftliche Fixierung der UrteilsformelZitiert von 13
- BGH, 10.08.2001 – RiZ (R) 5/00
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 02.12.2025 – L 15 U 452/23
- LSG NRW, 13.05.2025 – L 15 U 63/21Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 22.07.2024 – 8 K 3536/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/160a#abs-1 (1) Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/160a#abs-2 (2) Das Protokoll ist im Fall des Absatzes 1 unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Wenn Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss lediglich dies in dem Protokoll vermerkt werden. Das Protokoll ist um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Sind Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 in Ton oder in Bild und Ton unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/160a#abs-3 (3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/160a#abs-4 (4) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/160a#abs-5 (5) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/160a#abs-6 (6) Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf.