§ 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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